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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Kündigung Studienvertrag an privater FH

Gefragt am 07.10.2011 15:57 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052

Meine Tochter hat mit einer privaten FH einen Studiumvertrag abgeschlossen. Die Studiengebühren sollten im Rahmen des dualen Studiums durch den Praktikumsbetrieb übernommen werden.
Sie hat das Studium nicht angetreten, da sie sich für einen anderen Studiengang entschieden hat und hat sicher außerhalb der vertraglichen Kündigungsfristen gekündigt bzw. ist davon zurück getreten. Jetzt fordert die FH von ihr die Stidiengebühr für den 1.Monat.
Aus dem Vertrag geht für uns nicht hervor, das durch sie bei Nichtantritt oder dieser Kündigung außerhalb der vertraglich vereinbarten, Schadenersatz zu leisten ist.
Wie soll sie sich hier verhalten?
Muss sie die geforderte Summe zahlen?
Sie verfügt über kein Einkommen.

Frist für die Zahlung ist der 21.10.11
Den Studienvertrag und den Schriftverkehr füge ich in der Anlage bei.


Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider ist es so, wie von der Gegenseite bereits vorgetragen.

Der Studienvertrag hätte binnen 14 Tagen ab Abschluss widerrufen werden können.

Danach ist eine Kündigung des Studienvertrags nur noch mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des ersten Semesters möglich.

Daher ist Ihre Tochter insoweit zumindest an den Vertrag gebunden und muss den Beitrag für den Oktober bezahlen. Es ist als Entgegenkommen zu werten, wenn hier nur der eine Monatsbeitrag zu bezahlen ist.

Im Verhältnis zur FH muss Ihre Tochter also zahlen.

Etwas anderes ist es aber, wenn der Praktikumsbetrieb die Kosten des Studiums übernehmen will. Hier wäre dann zu prüfen, inwieweit sich Ihre Tochter dann die Kosten dort zurückholen kann.

Dies sollte mit dem Praktikumsbetrieb besprochen werden.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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