Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens vor 2 Tagen |
| Gefragt am 01.08.2009 14:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Am Donnerstag(30.Juli) habe ich ein 10 Jahre altes Auto |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Leider sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Möglichkeit, um sich einseitig, also ohne Zustimmung des Verkäufers von dem Vertrag zu lösen. Dies hängt damit zusammen, dass ein einmal geschlossener Vertrag grundsätzlich wirksam ist und auch bleibt, auch wenn sich eine Partei nach Vertragsschluss die Entscheidung anders überlegt hat. Lediglich hin ganz speziellen Fällen gibt es die Möglichkeit sich dennoch vom Vertrag zu lösen. Dies wäre einer seitens durch Anfechtung gem. § 119 BGB bei Erklärungsirrtum oder andererseits gem. § 123 BGB bei Täuschung und /oder Drohung durch den Verkäufer der Fall. Beide Voraussetzungen liegen aber nach Ihrer Schilderung nicht vor. Auch scheidet ein Rücktritt grundsätzlich aus, da ein solcher gem. § 323 BGB grundsätzlich voraussetzt, dass der Verkäufer eine Pflicht verletzt hat, was aber nach Ihrer Schilderung ebenfalls nicht der Fall ist. Sie führen als Gründe für Ihre Entscheidungsänderung folgende Umstände an: 1. das Auto ist zu alt, 2. der Betrag ist zu überzogen, 3. das Autohaus hat keinerlei Garantie gegeben. Diese Gründe stellen leider keine Anfechtungsgründe im oben genannten Sinne dar, da sie weder durch Täuschung oder Drohung seitens des Verkäufers zum Vertragsschluss veranlasst worden sind, noch darüber geirrt haben, dass Sie den betreffenden PKW zu dem betreffenden Preis kaufen. Auch an einen ungünstigen Kaufvertrag sind Sie somit leider grundsätzlich gebunden. Ich sehe daher nur die Möglichkeit, mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und den Kaufvertrag einvernehmlich rückabzuwickeln, also mit Zustimmung des Verkäufers. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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