Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Kauf über Internet |
| Gefragt am 20.07.2009 19:04 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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ich habe am 21.05.2009 Ware über Internet bei der Fa. Maxis Babywelt bestellt. Ich habe gewartet, aber die Ware kam nicht, auch keine Rechnung oder Mahnung. Am 17.06.2009 bekam ich dann von einer Inkassogesellschaft (mediafinanz) die Aufforderung den Warenwert in Höhe von 60,89 € zuzüglich Rund 60,- € Gebühren unverzüglich zu zahlen. Daraufhin rief ich dort an und man teilte mir mit, dass ich die Ware mit Vorkasse bestellt habe und meiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 13.07.2009 droht mir das Inkassounternehmen nun den gerichtlichen Mahnbescheid an. Ich habe keine Ware erhalten und bin mir auch nicht bewußt, Vorkasse gewählt zu haben. Ich bestelle häufiger und kaufe dann in der Regel auf Rechnung. So war ich auch diesmal der Meinung. Die AGBs von der Firma Maxis Babywelt sind online nicht einsehbar, da bekomme ich eine Fehlermeldung. Meine Frage, muss ich zahlen??? In den erhobenen Gebühren sind auch Mahnkosten der Firma enthalten, mich hat jedoch niemand angemahnt. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Fraglich ist, ob Sie überhaupt in Verzug sind. Wenn Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie auch nicht in Verzug (es sei denn sie haben den Vertrag nicht als Verbraucher mit der Fa. Maxis Babywelt abgeschlossen, wovon ich nach Ihrer Schilderung zunächst nicht ausgehe). Dies ist in § 286 Abs. III S.1 BGB geregelt, der wie folgt lautet: “ Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;…………………….“ Da Sie keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten haben, sind Sie nicht im Verzug. Den Zugang einer Rechnung muss grundsätzlich die Gegenseite beweisen. Normalerweise wird auch bei Vorkassebestellung eine Rechnung ausgegeben. Sollten Sie aber tatsächlich auf Vorkasse bestellt haben, so bestünde noch die Möglichkeit, dass Sie dadurch in Verzug geraten sind, dass in den AGB der Seite bei Vorkassebestellung ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird (z.B. Zahlung sofort oder 7 Tage nach Bestellung, etc.). Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich aus der Ferne leider nicht sagen, da ich die AGB der betreffenden Seite nicht kenne. Unabhängig davon sind die geforderten Inkassokosten maßlos überzogen, so dass der Inkassoforderung widersprochen werden sollte. Im Ergebnis empfiehlt es sich, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen, insbesondere wenn Sie rechtsschutzversichert sind, da Sie dann eh kein Kostenrisiko hätten. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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