Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Illegal errichtetes Gebäude aus dem 2. Weltkrieg |
| Gefragt am 26.06.2009 13:05 Uhr | Einsatz: € 19,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Leider sehe auch ich keine hinreichenden Erfolgsaussichten in Ihrem Fall, dass das Gebäude nachträglich genehmigt bzw. sogar nicht gegebenenfalls im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Verfügung abgerissen werden muss. Um diese Frage jedoch abschließend klären zu können, was leider im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist, müsste genau bekannt sein, in welchem Baugebiet im Sinne des Baugesetzbuches sich das betreffende Gebäude befindet und auch der genaue Zustand bekannt sein. Dass Sie keine verbindliche bzw. im Konjunktiv formulierte Antwort auf Ihr Schreiben erhalten haben, liegt daran, dass Sie nach Ihrer Schilderung lediglich eine Anfrage und keinen förmlichen Bauantrag gestellt haben, auf den die Baubehörde im Ergebnis mit ja oder nein antworten muss. Auch die Zuführung des Gebäudes zu einem sozialen Zweck hätte meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg bei der von Ihnen geschilderten Sachlage, da hierdurch keine zwingenden baurechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht die fehlende Genehmigung sowie Genehmigungsfähigkeit überwunden werden können Auch ist mir leider kein entsprechendes bzw. vergleichbares Gerichtsurteil bekannt, welches zu Ihren Gunsten herangezogen werden könnte. Dies hat auch den Grund, dass sich die Rechtsfolgen bereits aus dem Gesetz ergeben. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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