Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Handy-Vertragsverlängerung |
| Gefragt am 08.10.2009 20:08 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Hallo ich versuchs kurz zu machen, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Sie haben Ihren Telefonvertrag verlängert und dafür ein neues Mobiltelefon erhalten. Da es nicht Ihren Anforderungen entsprach, haben Sie es umgetauscht. Das ist soweit in Ordnung. Allerdings besteht hier keine Möglichkeit mehr, die Vertragsverlängerung zu widerrufen. Eine Kündigung kommt nur zum Ende der Vertragslaufzeit oder außerordentlich bei wichtigem Grund in Betracht. Hier hätten Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Vertragsverlängerung oder auch 14 Tage nach Erhalt des 1. Mobiltelefons (je nach dem, wie Ihnen der Anbieter die Widerrufsbelehrung zugänglich gemacht hat) die Vertragserklärung widerrufen können, § 355 BGB. Wenn Sie keine entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten haben, dann läuft hier keine Frist und Sie können auch jetzt noch widerrufen. Dadurch, dass Sie das Mobiltelefon ausgetauscht haben, begann die Widerrufsfrist nicht neu zu laufen. Wenn hier eine 14-tägige Widerrufsfrist läuft, dann begann diese bereits durch die Vertragsverlängerung. Durch den Umtausch des Mobiltelefons begann die Frist jedenfalls nicht neu zu laufen. Sie können hier nur auf Kulanz des Anbieters hoffen, um aus dem Vertrag vorzeitig ausscheiden zu können. Ansonsten sind Sie gehalten, den Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erfüllen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.raschwerin.de |
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