Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"

GEZ-Gebühr

Gefragt am 25.04.2012
12:26 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 10645 | Bewertung 4.7/5

 

Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Rundfunkgebühr.

2004 habe ich mich anscheinend bei der GEZ mit einem Fernsehgerät angemeldet, was leider in Vergessenheit geraten ist. Zur Zahlung wurde ich bis heute auch nicht aufgefordert. Bis heute.

Nunmehr habe ich eine Mahnung erhalten, dass mein Teilnehmerkonto rund EUR 1.700,00 Rückstand aufweisen soll. Natürlich bin ich aus allen Wolken gefallen, denn ich konnte nicht nachvollziehen, warum – bis mir die GEZ bzw. der NDR auf Nachfrage die Anmeldung sowie Gebührenbescheide aus 2004-2005 (ca. EUR 200,-) vorlegte.

Insgesamt solle ich allerdings rückwirkend von 2004-2012 sämtliche Gebühren in Höhe von rund 1.700,00 EUR zahlen. Aus Kulanz hätten sie schon rund EUR 600,00 Altforderungen ausgebucht – wodurch sich die Forderung auf ca. EUR 1.100,00 verringert, sie würden diese aber wieder einbuchen, sofern ich nicht umgehend zahle.

Auf die Frage, warum ich die letzten 8 Jahre nie eine Mahnung oder Information über den Rückstand erhielt hieß es, dazu seien sie nicht verpflichtet, außerdem hätten sie dies in 2004 getan. Auf die Frage, ob die Forderungen nicht verjähren wurde erwidert, dass sie niemals verjähren, da ich als Teilnehmer verpflichtet bin, die Schuld zu erbringen und durch meine Anmeldung bestätigt habe, gebührenpflichtig zu sein.
Obgleich ich versuchte, klarzumachen, dass ich mich einfach nicht an die Anmeldung erinnern konnte, deswegen auch nie einen Umzug gemeldet oder eine Gebühr bezahlt habe, hielten sie an ihrem Standpunkt fest. Ich muss kurz erwähnen dass ich damals 19 Jahre alt war und in einer Art Lebenskrise steckte, nicht dass Sie denken, ich schludere mit allen Behördenangelegenheiten rum.

Hinzu kommt, dass ich von 2005-2010 wirklich keine gebührenpflichtigen Geräte im Haushalt besaß (Was der GEZ auch durch ausgefüllte Vordrucke an neue Adressen mitgeteilt wurde), der angemeldete Fernseher aus 2004 gehörte einem Lebensgefährten, der noch im selben Jahr auszog. Allerdings habe ich durch die Dummheit, die Anmeldung zu vergessen, natürlich auch keine Abmeldung vorgenommen oder meinen Umzug gemeldet. Beim Ordnungsamt allerdings schon. Wird dies dann tatsächlich mit so einer hohen Summe bestraft?

Erst bei Zusammenzug mit meinem Lebensgefährten in 2010 hatte ich durch ihn Fernsehen und Radio, dies zahlte er aber bereits. Genau so wurde es auch der GEZ gemeldet, als sie mich unter meiner neuen Adresse anschrieben. Leider haben wir die ausgefüllten und zurückgesendeten Vordrucke nicht kopiert, allerdings stritt die GEZ auch nicht ab, diese erhalten zu haben.

Weiterhin war ich die letzten drei Jahre (2009-2011) Auszubildende mit Bafög-Unterstützung, ein halbes Jahr nach Ausbildung leider arbeitslos. Demnach wäre ich gem. Vertragsbestimmungen der GEZ eigentlich nicht einmal gebührenpflichtig?

Meine Frage ist daher Folgende: Muss ich die Gesamtsumme von EUR 1.100,00 tatsächlich zahlen?

Oder sind die Jahre vor 2009 verjährt. Meine Bereitschaft, die mir zugesandten Gebührenbescheide zu begleichen habe ich angekündigt. Es ließe sich auch nachweisen, dass ich Auszubildende war, und Unterstützung erhalten habe. Dies würde mich laut GEZ allerdings nicht zahlungsunpflichtig machen, da ich dieses Teilnehmerkonto nunmal angemeldet und nicht wieder abgemeldet habe.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.04.2012
12:26 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 25.04.2012
13:05 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.04.2012 13:05 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 10645 | Bewertung 4.7/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Verjährung der Rundfunkgebühren richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"

Bewertung des Fragestellers

Fragesteller
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 45 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung