Frage zu Vertragsrecht
12:26 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2120 | Bewertung 4.7/5
GEZ-Gebühr
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Rundfunkgebühr.
2004 habe ich mich anscheinend bei der GEZ mit einem Fernsehgerät angemeldet, was leider in Vergessenheit geraten ist. Zur Zahlung wurde ich bis heute auch nicht aufgefordert. Bis heute.
Nunmehr habe ich eine Mahnung erhalten, dass mein Teilnehmerkonto rund EUR 1.700,00 Rückstand aufweisen soll. Natürlich bin ich aus allen Wolken gefallen, denn ich konnte nicht nachvollziehen, warum – bis mir die GEZ bzw. der NDR auf Nachfrage die Anmeldung sowie Gebührenbescheide aus 2004-2005 (ca. EUR 200,-) vorlegte.
Insgesamt solle ich allerdings rückwirkend von 2004-2012 sämtliche Gebühren in Höhe von rund 1.700,00 EUR zahlen. Aus Kulanz hätten sie schon rund EUR 600,00 Altforderungen ausgebucht – wodurch sich die Forderung auf ca. EUR 1.100,00 verringert, sie würden diese aber wieder einbuchen, sofern ich nicht umgehend zahle.
Auf die Frage, warum ich die letzten 8 Jahre nie eine Mahnung oder Information über den Rückstand erhielt hieß es, dazu seien sie nicht verpflichtet, außerdem hätten sie dies in 2004 getan. Auf die Frage, ob die Forderungen nicht verjähren wurde erwidert, dass sie niemals verjähren, da ich als Teilnehmer verpflichtet bin, die Schuld zu erbringen und durch meine Anmeldung bestätigt habe, gebührenpflichtig zu sein.
Obgleich ich versuchte, klarzumachen, dass ich mich einfach nicht an die Anmeldung erinnern konnte, deswegen auch nie einen Umzug gemeldet oder eine Gebühr bezahlt habe, hielten sie an ihrem Standpunkt fest. Ich muss kurz erwähnen dass ich damals 19 Jahre alt war und in einer Art Lebenskrise steckte, nicht dass Sie denken, ich schludere mit allen Behördenangelegenheiten rum.
Hinzu kommt, dass ich von 2005-2010 wirklich keine gebührenpflichtigen Geräte im Haushalt besaß (Was der GEZ auch durch ausgefüllte Vordrucke an neue Adressen mitgeteilt wurde), der angemeldete Fernseher aus 2004 gehörte einem Lebensgefährten, der noch im selben Jahr auszog. Allerdings habe ich durch die Dummheit, die Anmeldung zu vergessen, natürlich auch keine Abmeldung vorgenommen oder meinen Umzug gemeldet. Beim Ordnungsamt allerdings schon. Wird dies dann tatsächlich mit so einer hohen Summe bestraft?
Erst bei Zusammenzug mit meinem Lebensgefährten in 2010 hatte ich durch ihn Fernsehen und Radio, dies zahlte er aber bereits. Genau so wurde es auch der GEZ gemeldet, als sie mich unter meiner neuen Adresse anschrieben. Leider haben wir die ausgefüllten und zurückgesendeten Vordrucke nicht kopiert, allerdings stritt die GEZ auch nicht ab, diese erhalten zu haben.
Weiterhin war ich die letzten drei Jahre (2009-2011) Auszubildende mit Bafög-Unterstützung, ein halbes Jahr nach Ausbildung leider arbeitslos. Demnach wäre ich gem. Vertragsbestimmungen der GEZ eigentlich nicht einmal gebührenpflichtig?
Meine Frage ist daher Folgende: Muss ich die Gesamtsumme von EUR 1.100,00 tatsächlich zahlen?
Oder sind die Jahre vor 2009 verjährt. Meine Bereitschaft, die mir zugesandten Gebührenbescheide zu begleichen habe ich angekündigt. Es ließe sich auch nachweisen, dass ich Auszubildende war, und Unterstützung erhalten habe. Dies würde mich laut GEZ allerdings nicht zahlungsunpflichtig machen, da ich dieses Teilnehmerkonto nunmal angemeldet und nicht wieder abgemeldet habe.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus!
Fragesteller
Gefragt am 25.04.2012 12:26 Uhr
Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Verjährung der Rundfunkgebühren richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet für Sie, dass frühere Zahlungsansprüche der GEZ gegen Sie bis einschließlich des Jahres 2008 bereits verjährt sein dürften. Sie sollten die Zahlung daher verweigern, sich auf Verjährung berufen und diese Zahlungsansprüche der GEZ ausdrücklich nicht anerkennen, damit nicht nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist erneut beginnt.
Die Ansprüche aus den Jahren 2009 - 2012 sind dagegen noch nicht verjährt. Zwar könnte man eine Verwirkung dieser Zahlungsansprüche in Betracht ziehen, da die GEZ scheinbar keinen Versuch unternommen hat, Sie zu kontaktieren. Eine Verwirkung kommt aber bei kurzen Verjährungsfristen nur in Ausnahmefällen in Betracht und die Rechtsprechung ist daher sehr zurückhaltend, was die Bejahung des Vorliegens einer Verwirkung betrifft, so dass ein hohes Prozessrisiko besteht.
Zudem ist die Rundfunkgebühr eine „Schickschuld“, es liegt also grundsätzlich in Ihrer Verantwortung, nach ein Anmeldung die Gebühren zu entrichten bzw. eine Abmeldung vorzunehmen, wenn Sie kein Empfangsgerät mehr besitzen. Daher ist auch eine rückwirkende Befreiung als BAföG-Empfänger leider regelmäßig nicht möglich. Wenn Sie aber den Zusammenzug ordnungsgemäß gemeldet haben und hierdurch nicht mehr zahlungspflichtig waren, kann die GEZ entsprechende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage des Fragestellers
Nachgefragt am 25.04.2012 12:26 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage:
Die Gebührenbescheide gelten nicht gleichzeitig sozusagen als Titel, setzen also meine Zahlungsverpflichtung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge nicht auf die nächsten 30 Jahre fest? Also ist die Verjährung durch diese nicht gehemmt bzw. können jetzt noch geltend gemacht werden?
Die letzten 3 Jahre sollte ich also lieber zahlen, obwohl ich A) kein gebührenpflichtiges Gerät besaß bzw. B) bei meinem Lebenspartner mit angemeldet war [Argument der GEZ ist, dass dieser Vorgang unter einer anderen Teilnehmernummer lief, im Umkehrschluss wussten sie also, dass ich längst nicht mehr in der Wohnung lebte, in der ich damals ein Gerät angemeldet habe, machten mich aber trotzdem nicht auf die Rückstände bzw. noch laufende Teilnehmernummer aufmerksam] und C) gemäß der Bestimmungen der GEZ als Bafögempfänger nicht gebührenpflichtig war.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen im Voraus!
Rückantwort von Jan Wilking
Beantwortet am 25.04.2012 13:05 Uhr
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich hatte Ihre Schilderung dahingehend verstanden, dass Ihnen die Gebührenbescheide erst jetzt bekannt geworden sind. Wenn Ihnen die Gebührenbescheide aber noch innerhalb der Verjährungsfrist ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, dürften diese mittlerweile unanfechtbar geworden sein und die Verjährung somit tatsächlich 30 Jahre betragen (§ 53 VwVfG).
Eine Befreiung beginnt immer erst mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist leider nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Und gemäß § 4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch NICHT vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Bezüglich A) und C) sehe ich daher wenig Chancen für einen Widerspruch. Sie könnten hier lediglich mit B) argumentieren, wobei aber fraglich ist, ob die GEZ tatsächlich entsprechende Nachweis- und Informationspflichten trifft. Aufgrund der doch meistens sehr GEZ-freundlichen Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass die fehlende korrekte Abmeldung Ihrem eigenen Organisationsverschulden zugerechnet wird.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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