Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Gebrauchtwagenkauf von einem Händler |
| Gefragt am 20.07.2009 20:51 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
da Sie das FZG von einem Händler erworben haben, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte für wenigstens ein Jahr zu, möglicherweise auch für zwei Jahre, dies aber nur dann, wenn der Händler im Kaufvertrag Verjährung für Gewährleistungsansprüche nicht auf ein Jahr beschränkt hat, §§ 434, 437, 475 Abs. 2 BGB. Wenn die Übergabe des FZG nicht länger als sechs Monate her ist, wird bei Mängeln gesetzlich vermutet, dass Sie bereits bei Übergabe der Sache anhafteten, § 476 BGB, dass heißt, Sie müssen hier grundsätzlich nicht beweisen. Hat sich nun innerhalb der beiden genannten Zeiten ein Mangel am FZG gezeigt, so können Sie in der Tat einen Preisnachlass fordern, § 437 Nr. 2, 441 BGB. Der Umfang der Minderung richtet sich nach § 441 Abs. 2 BGB. Ob hier 500,- Euro angemessen sind, lässt sich daher nur in Kenntnis des Wertes des FZG in mangelfreiem Zustand sicher sagen. Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie, bevor Sie etwa einen Preisnachlass geltend machen oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Erst wenn diese zum zweiten Mal fehlschlägt oder aber der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, können sie mindern oder zurücktreten. D.h. wird nur das Schloss nachgebessert, nicht aber das Verdeck, können Sie mindern oder zurücktreten. Die Kosten der Nachbesserung hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen, damit auch Ihre Fahrtkosten. Ob der Händler gehalten ist, Sie aufzusuchen, ist Tatfrage. Letztlich ist dies aber nicht weiter erheblich, das Sie im Falle einer Weigerung wiederum auf die Minderung oder aber den Rücktritt zurückgreifen können. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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