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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Gebrauchtwagenkauf von einem Händler

Gefragt am 20.07.2009 20:51 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Gebrauchtwagenkauf von einem Händler , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, Möchte meine Rechtssituation wissen in folgendem Fall: 16 jährigen Suzuki Geländewagen von einem Suzuki-Händler gekauft. ***Guten Tag Herr XY (Vertriebsleiter Suzuki Menden) leider kann ich Sie heute – trotz mehrmaliger Versuche – telefonisch nicht

Guten Tag,

Möchte meine Rechtssituation wissen in folgendem Fall:
16 jährigen Suzuki Geländewagen von einem Suzuki-Händler gekauft.

***Guten Tag Herr XY (Vertriebsleiter Suzuki Menden)
leider kann ich Sie heute – trotz mehrmaliger Versuche – telefonisch nicht erreichen. Auch meiner Bitte nach Rückruf bei der Kollegin wurde nicht nachgekommen. Das ist sehr beunruhigend, wenn plötzlich niemand mehr erreichbar ist, nachdem das Geschäft über die Bühne gegangen ist. Heute Morgen informierte ich Sie telefonisch, dass der gestern bei Ihnen abgeholte PKW, Suzuki Vitara, einige erhebliche Mängel hat. Diese haben wir gestern Abend festgestellt, als wir heimkamen.
Das sind nochmals im Detail:
• ein Verdeck, dessen Reißverschluss nicht mehr schließt
• eine Hecktür, die nicht abschließbar ist
Das heißt mit anderen Worten, der Wagen ist nicht abschließbar und für jedermann zugänglich (da gibt’s Versicherungsprobleme). Zum anderen regnet es hinein, da das Verdeck permanent offen ist. Das heißt, es steht ein absehbarer Totalschaden vor meiner Tür, wenn nicht bald etwas passiert.

Ich habe heute einen Suzuki-Händler in meinem näheren Umfeld konsultiert, den Sie gern befragen können. (Daten wurden aufgrund der Datenschutzrechte entfernt). Er stellte fest, dass das Verdeck kein Original-Suzuki-Teil sei und wohl nicht zu schließen sei durch einen scheinbaren Passform- und Konstruktionsmangel (zu straff und Fehler beim Reißverschluss). Dies wird Ihnen Ihr Mechaniker aber wohl auch bestätigen können.
Ebenfalls wurde die nicht schließende Tür bei Ihnen mit keinem Wort erwähnt. Obwohl – das muss ich einmal anmerken – ich mir nicht vorstellen kann, dass diese Dinge in Ihrem Hause nicht festgestellt worden sein sollen. Stand der Wagen bei Ihnen die ganze Zeit offen? Höchst seltsam. Ich muss davon ausgehen, dass hier Mängel bewusst verschwiegen worden sind. Mir schaudert’s bei dem Gedanken, was sich dann wohl erst in der Zukunft offenbart, wenn das das Ergebnis des Abholungstages ist.

Ich sehe da ein Problem auf uns zukommen, da ich mit der Kaufpreissumme bei diesen Mängeln nicht einverstanden bin. Der Kaufpreis ist dafür auf gar keinen Fall gerechtfertigt.

Natürlich habe ich – als Journalistin – auch direkten Zugang zur Suzuki-Pressestelle, den ich – sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen – sicherlich nutzen werde. Zum anderen bin ich rechtsschutzversichert und plane, kurzfristig Gutachter / Anwalt einzuschalten.

Ich möchte Sie daher eindringlich ersuchen, mir umgehend einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Gern können die Mängel auch bei in Usseln von Ihnen begutachtet werden. Ab Montag würde ich sonst von meinen genannten Möglichkeiten Gebrauch machen, wobei Sie bitte auch berücksichtigen wollen, dass ich Ihnen dann dazu die entstandenen Zeiten und Kosten in Rechnung stellen, bzw. einklagen werde***

Der Händler hat angeboten, jetzt das Heckschloss auszutauschen – vom Verdeck keine Rede. Der Händler sitzt jedoch gute 110 km entfernt; eine Fahrt mit dem Suzuki dorthin möchte ich mir auf keinen Fall dorthin zumuten.
Ich möchte einen Preisnachlass von ca. € 500,-; was muss ich vom Verkäufer annehmen?

mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

da Sie das FZG von einem Händler erworben haben, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte für wenigstens ein Jahr zu, möglicherweise auch für zwei Jahre, dies aber nur dann, wenn der Händler im Kaufvertrag Verjährung für Gewährleistungsansprüche nicht auf ein Jahr beschränkt hat, §§ 434, 437, 475 Abs. 2 BGB.

Wenn die Übergabe des FZG nicht länger als sechs Monate her ist, wird bei Mängeln gesetzlich vermutet, dass Sie bereits bei Übergabe der Sache anhafteten, § 476 BGB, dass heißt, Sie müssen hier grundsätzlich nicht beweisen.

Hat sich nun innerhalb der beiden genannten Zeiten ein Mangel am FZG gezeigt, so können Sie in der Tat einen Preisnachlass fordern, § 437 Nr. 2, 441 BGB. Der Umfang der Minderung richtet sich nach § 441 Abs. 2 BGB. Ob hier 500,- Euro angemessen sind, lässt sich daher nur in Kenntnis des Wertes des FZG in mangelfreiem Zustand sicher sagen.

Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie, bevor Sie etwa einen Preisnachlass geltend machen oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen, dem Verkäufer die Gelegenheit zur
Nachbesserung geben müssen. Erst wenn diese zum zweiten Mal fehlschlägt oder aber der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, können sie mindern oder zurücktreten. D.h. wird nur das Schloss nachgebessert, nicht aber das Verdeck, können Sie mindern oder zurücktreten.

Die Kosten der Nachbesserung hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen, damit auch Ihre Fahrtkosten. Ob der Händler gehalten ist, Sie aufzusuchen, ist Tatfrage. Letztlich ist dies aber nicht weiter erheblich, das Sie im Falle einer Weigerung wiederum auf die Minderung oder aber den Rücktritt zurückgreifen können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Was kann ich als meine Kosten für die Nachbesserung ansetzen? Meinen Stundensatz? + € .?./km

Wäre es auch möglich, dass Sie einsteigen und Suzuki anwaltlich anschreiben? Wer trägt die Kosten?

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

sofern Sie einen Verdienstausfall in bestimmter Höhe für die Dauer ab Abfahrt von bis Ankunft an Ihren Wohnort nachweisen können, ist dieser dann auch vom Verkäufer zu tragen. Auch eine Kilometerpauschale hat der Verkäufer zu zahlen. Üblicherweise werden hier 30 cent pro Kilometer in Ansatz gebracht.

Nach Sichtung einschlägiger Urteile bin ich auf ein Urteil des OLG München aus dem Jahr 2007 gestoßen, das für den Nachbesserungsanspruch bei Gebrauchtwagen davon ausgeht, dass der Anspruch beim Verkäufer zu erfüllen sei, sofern der Kaufvertrag nichts Anderes regele und das FZG noch verkehrstauglich sei. Der BGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

Im Rahmen eines Schreibens wäre es möglich, auf die noch nicht behobenen Mängel aufmerksam zu machen und die Nachbesserung geltend zu machen, gleichzeitig die Kosten zu konkretisieren, die dem Händler durch Ihre Anfahrt entstünden. Sie sollten sich in dem Falle Gedanken zum Verdiensausfall machen und dem Händler eine Frist zur Beantwortung setzen. Verweigert der Händler die Nachbesserung oder lässt er die Frist verstreichen, hätte er die Kosten der Beauftragung eines RA durch Sie zu erstatten. Im Moment wäre die Erstattung von Rechtsanwaltskosten durchaus streitbar, da hier bereits ein Angebot des Händlers vorliegt, wenigstens einen Mangel zu beheben. Sie sollten daher gerade wegen des zweiten Mangels nochmals Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Wenn Sie noch fragen haben, können Sie mich unter meiner Emailadresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Andreas Scholz

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