Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Garantiefall |
| Gefragt am 06.09.2009 14:37 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen: 1. Kann ich die Zeit der Reparatur eigentlich an die Garantiezeit dranhängen? Grundsätzlich nicht. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Tatsächlich kann der Käufer für den Ausfallschaden, der durch Reparaturzeit entsteht, Ersatz verlangen. Dann müsste aber ein Schaden tatsächlich entstanden sein. Diese Regelung soll den Nutzungsausfall kompensieren, weshalb eine Verlängerung des Gewährleistungsfristen nicht vorgesehen ist. 2. Ein Rücktritt sieht das Gewährleistungsrecht in der Tat vor. Die Folge wäre, dass Sie das Gerät zurückzugeben hätten, Sie im Gegenzug dann den Kaufpreis abzgl. Wertverlust zurück erhielten. Wie hoch der Verlust wäre, kann ich Ihnen von hier aus nicht beantworten. Da aber Computerhardware sich recht zügig weiterentwickelt, schätze ich, dass der Wertverlust nicht unerheblich sein würde. Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass ein Mangel am Gerät vorliegt. Wenn Sie den Computer "in einem Stück" gekauft haben, spielt es dabei dann auch keine Rolle, wo der Defekt eingetreten ist. Sie müssten dem Verkäufer darüber hinaus zweimal die Gelegenheit zur Nachbesserung/Nachlieferung gegeben haben. dies war Ihren Angaben nach der Fall. Von daher dürften Sie grundsätzlich noch den Rücktritt erklären. Dass der Hersteller nicht mehr existiert, ist unerheblich. Der Verkäufer haftet, nicht der Hersteller. Problematisch in Ihrem Falle ist aber die Beweislast. Während der ersten sechs Monate wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel / der Defekt bei Übergabe des Gerätes an Sie schon vorhanden war. Tritt ein Mangel nach dieser Frist ein, so sind Sie grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Dieser Nachweis ist freilich - und gerade bei elektronischen Geräten - schwer erbringbar, so dass von daher die Ihnen theoretisch rechtlich zustehende Möglichkeit zum Rücktritt faktisch sehr eingeschränkt ist. Und selbst wenn der Verkäufer sich nicht auf einen Beweisstreit einlassen wollte, hätten Sie mit einem nicht unerheblichen Wertverlust bei Rückabwicklung zu rechnen. Vermutlich würden Sie beim Verkauf (etwa ebay) mehr erhalten, als beim Ausüben Ihres Rücktrittsrechts. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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