Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Einstweilige Verfügung |
| Gefragt am 13.08.2009 13:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Folgende Situation: |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Ohne genaue Kenntnis des Schriftverkehrs sowie des gesamten Sachverhalts ist eine abschließende Beurteilung aus der Ferne leider nicht möglich, so dass ich Ihnen bereits an dieser Stelle empfehle, einen Kollegen vor Ort mit der vollumfänglichen Sichtung des Sachverhalts sowie der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber den Stadtwerken zu vertreten. Eine Finanzierung der Gerichts- sowie Anwaltskosten könnte über eine Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe erfolgen, wobei zunächst noch das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden müsste, was der Kollege vor Ort für Sie erledigen könnte. Offensichtlich im Unrecht sind sie anscheinend nicht, sonst hätte das Gericht gegebenenfalls die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Sie sollten aber (am besten durch einen Anwalt)Stellung zu dem Widerspruch nehmen und die dort getätigten Äußerungen, soweit es Ihnen möglich ist, widerlegen bzw. dagegen argumentieren. Insoweit sollten Sie vor allem angeben, unter Nennung von Namen und Anschrift der Fremdfirma (und am besten noch den Ansprechpartner nennen, mit dem Sie telefoniert haben), dass die Fremdfirma keine Mail mit einer Kündigung zum 30.07.2009 geschickt hat, weil die Fremdfirma Ihnen die Kündigung zum 30.09.2009 zugesichert bzw. akzeptiert wurde. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch auf das Gespräch und dessen Inhalt vom 03.08.2009 hinweisen. Ob dieses Kündigungsschreiben (per-Email) zum 30.07.2009 tatsächlich verschickt wurde oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Solle die Zusicherung der Fremdfirma allerdings stimmen, wird der Widerspruch wohl keine Aussicht auf erfolg haben. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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