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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Einstweilige Verfügung

Gefragt am 13.08.2009 13:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Einstweilige Verfügung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Folgende Situation: bin seid 07/2007 in der Regelinsolvenz u.a. ist ein Gläubiger die Stadtwerke mit einer Höhe von ca 550,- € . Bin aber nicht mehr dort im Strombezug sondern bei einem anderen Anbieter. Am 03.08.2009 bekam ich die Kündigung der Fremdfirma zum 30.09.2009 Schr

Folgende Situation:

bin seid 07/2007 in der Regelinsolvenz u.a. ist ein Gläubiger die Stadtwerke mit einer Höhe von ca 550,- € . Bin aber nicht mehr dort im Strombezug sondern bei einem anderen Anbieter.
Am 03.08.2009 bekam ich die Kündigung der Fremdfirma zum 30.09.2009 Schreiben war vom 30.07.2009. War auch ok, da wir zu unserem Anbieter wehcseln wollten der uns auch Gas liefert. Am 03.08.2009 kamen die Stadtwerke und sperrten unseren Strom als ich nach Hause kam rief ich dort an und man sagte mir meine Fremdfirma hätte im Juni 09 denen eine mail geschickt mit Kündigung zum 30.07.09. Ich bestritt dieses, da ich ja die Kündigung vom 30.07.09 in Händen hielt und auch am 03.08. telefonisch bei der Fremdfirma nachfragte ob der 30.09.2009 stimmt, das wurde mir bestätigt ( name und uhrzeit habe ich notiert). Bin zum Amtsgericht und habe eine einstweilige Anordnung erhalten das die Stadtwerke wieder anschalten müssen. Haben diese auch sofort gemacht. Heute kommt ein Schreiben des Gerichts von den Rechtsanwälten der Stadtwerke in denen diese beantragen meine Einstweilige A. zu widerrufen und denen eine zu geben zum sperren aufgrund der email der Firma vattenfall im Juni 09.
Wie verhalte ich mich jetzt bin ich im Unrecht ich soll innerhalb 10 Tg reagieren

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ohne genaue Kenntnis des Schriftverkehrs sowie des gesamten Sachverhalts ist eine abschließende Beurteilung aus der Ferne leider nicht möglich, so dass ich Ihnen bereits an dieser Stelle empfehle, einen Kollegen vor Ort mit der vollumfänglichen Sichtung des Sachverhalts sowie der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber den Stadtwerken zu vertreten.

Eine Finanzierung der Gerichts- sowie Anwaltskosten könnte über eine Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe erfolgen, wobei zunächst noch das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden müsste, was der Kollege vor Ort für Sie erledigen könnte.

Offensichtlich im Unrecht sind sie anscheinend nicht, sonst hätte das Gericht gegebenenfalls die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Sie sollten aber (am besten durch einen Anwalt)Stellung zu dem Widerspruch nehmen und die dort getätigten Äußerungen, soweit es Ihnen möglich ist, widerlegen bzw. dagegen argumentieren.

Insoweit sollten Sie vor allem angeben, unter Nennung von Namen und Anschrift der Fremdfirma (und am besten noch den Ansprechpartner nennen, mit dem Sie telefoniert haben), dass die Fremdfirma keine Mail mit einer Kündigung zum 30.07.2009 geschickt hat, weil die Fremdfirma Ihnen die Kündigung zum 30.09.2009 zugesichert bzw. akzeptiert wurde.
In diesem Zusammenhang sollten Sie auch auf das Gespräch und dessen Inhalt vom 03.08.2009 hinweisen.

Ob dieses Kündigungsschreiben (per-Email) zum 30.07.2009 tatsächlich verschickt wurde oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Solle die Zusicherung der Fremdfirma allerdings stimmen, wird der Widerspruch wohl keine Aussicht auf erfolg haben.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
danke für ihre antwort

gehen wir davon aus, das die stadtwerke tatsächlich im Juni eine kündigng vom fremdanbieter zum 31.07.09 erhalten hat. ich aber am 03.08.2009 mt schreiben vom 31.07. die kündigung zum 30.09. erhalten habe, gibt es da eine rechtsprechung welche kündigung gilt z.b. die aktuellere oder oder könnte der fremdanbieter die kündiguung auch mir gegenüber rückwirkend zum 31.07. erklären

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Es kommt darauf an, welcher Vertragsendzeitpunkt (also der 31.07. oder der 30.09) in der Kündigung die Ihnen zugegangen ist, bestimmt war.

Die hängt damit zusammen, dass die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die nur dem Vertragspartner gegenüber wirksam ist.

Wenn also die Fremdfirma den Stadtwerken mitgeteilt hat, dass sie Ihnen gegenüber zum 31.07. gekündigt hat, ist die unbeachtlich, sofern nicht auch Sie eine Kündigung zum 31.07. erhalten haben.

Demnach kann die E-Mail der Fremdfirma höchstwahrscheinlich als Versehen betrachtet werden.Die Fremdfirma wird wohl den Stadtwerken erklärt haben, dass sie Ihnen gegenüber gekündigt hat und den Ablaufzeitpunkt verwechselt bzw. sich insoweit versehen haben.

Im Ergebnis kommt es also darauf an (und insoweit liegt die Beweislast bei der Fremdfirma), zu wann Ihnen gekündigt wurde. Dies ist nach Ihrer Schilderung der 30.09. und die Fremdfirma wird demgemäß auch schlecht etwas anderes nachweisen können.

Um es also nochmal auf den Punkt zu bringen , gilt die Kündigung, die Ihnen nachweislich zugegangen ist , unabhängig davon, was die Fremdfirma den Stadtwerken oder jemand anderem mitgeteilt hat.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Montagnachmittag sowie einen guten Wochenstart!



Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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