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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Bahncard 25 im ABO

Gefragt am 15.11.2009 00:03 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Ich hatte bisher eine Bahncard 25 im Abo, bis September 2009 gültig.

Da der Preis in diesem Jahr um einige Euro gestiegen ist, hatte ich nach Zusendung der neuen Karte diese mit sofortiger Wirkung gekündigt und die neue -bis Sept. 2010 gültige- Karte zurückgeschickt. Als Kündigungsgrund hatte ich angeführt, dass ich über die Preiserhöhung der Bahn
-für die neue Karte- nicht in Kenntnis gesetzt worden bin.
Die Bahn hat die Kündigung akzeptiert, aber erst zum Ablauf der neuen Bahncard im September 2010, weil die Kündigung nicht 6 Wochen vor Ablauf der alten Bahncard vorgelegen hatte. Ich soll jetzt ein weiteres Jahr voll bezahlen.

Ich habe wiederum hingeschrieben und erklärt, dass mir eine Information über die Preiserhöhung überhaupt nicht zugegangen ist und ich habe die Karte wieder zurückgeschickt.
Ich kann belegen, dass die Bahn keine Information zugeschickt hatte, da hier in unserem Gewerbebetrieb alle eingehende Post registriert wird. Von der Bahn ist eine solche Information -daher belegbar- nicht angekommen.
Aufgrund dieser Vorhaltungen erklärt die Bahn jetzt wie folgt:

Die Information zur bevorstehenden Preiserhöhung wurde über einen Monat im Voraus öffentlich kommuniziert. Diese schliesst Preese, Rundfunk und andere Medien mit ein.

Die Bahn hat weiterhin angekündigt, die zurückgeschickte Bahncard erneut zuzusenden und notfalls den Beitrag für das gesamte Jahr im Mahnverfahren einzutreiben.

Ist das alles so rechtens ?? Muss ich die Bahncard für ein Jahr bezahlen, obwohl die mich noch nicht einmal über Preiserhöhungen informieren ?? Gilt das als mitgeteilt, wenn die Presse schreibt, dass die Karte teurer wird ?? Kann ich die Annahme der neuen Bahncard jetzt wieder verweigern und diese wieder zurücksenden ??
Falls möglich, möchte ich mich hier gegen die Bahn wehren, sofern eine Chance besteht

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihr Anfrage!

Nach den AGB der Dt.Bahn für die Bahncard haben Sie nach einer Preiserhöhung ein Kündigungsrecht und zwar 4 Wochen ab Zugang der Preiserhöhung bzw.ab Kenntnis.

Dementsprechend ist die Aussage der Bahn,dass Sie erst im Herbst 2010 aus dem Vertrag herau sind,nicht korrekt.

Sie sollten dies gegenüber der Bahn nochmals klarstellen und ab der vierten Woche nach Kenntnis der Preiserhöhung sowie Ihrer Kündigung keine weiteren Beiträge mehr bezahlen.

Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Sofern noch Unklarheiten bestehen sollten so fragen Sie bitte nach.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch ein erholsames Wochenende und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Nachfrage
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die u.a. Antwort.
Eine Frage habe ich noch: Wenn die Bahn jatzt die Bahncard erneut wieder zuschickt, kann ich die Annahme einfach verweigern und diese -in Beisein eines Zeugen- ungeöffnet wieder in den Briefkasten werfen, oder kann ich der Bahn schreiben, sie möchte die Karte wieder abholen und diese zur Abholung bereitstellen. Wenn ich das wieder per Einschreiben schicke, wird das allmählich genau so teuer wie die Bahncard. Was ist der beste Weg ?

Ich wünsche auch ein schönes Wochenende.
MfG

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte entschuldigen Sie meine verzögerte Rückantwort. Aufgrund akkuter Arbeitsauslastung war mir eine frühere Rückantwort leider nicht möglch.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird die Bahn nicht nachweisen können, Sie ordnungsgemäß über die Preiserhöhung benachrichtigt zu haben.

In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass der Zugang einer Rechnung, der die Preiserhöhung ausweist, als Mitteilung gewertet wird. Somit haben Sie vier Wochen Zeit zur Kündigung ab Zugang einer solchen Rechnung.

Sie sollten die Bahncard ungeöffnet unter Zeugen zur Dt.Bahn AG zurücksenden zusammen mit einer Kündigungserklärung bzw. unter Verweis auf eine bereits erfolgte Kündigungserklärung.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute und viel Erfolg!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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