Auftrag ohne Rechnung- Abnahmepflicht
Gefragt am 25.11.201112:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3575
Auftrag ihne Rechnung - Abnahmepflicht
Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Situation: A ist geschätzer langjähriger privater Kunde bei B, der aufgrund Liquiditätsproblemen seines Unternehmens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung 2009 gerade eine Unternehmensverkleinerung oder - aufgabe durchführen mußte da er finanz. staatl. Unterstützung benötigte. B bietet A aufgrund seiner finanz. Situation an, den Auftrag "schwarz" ohne Rechnung zu erstellen. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung zwischen A und B. Der Handwerksarbeit wurde fertig u. war abholbereit. Materialkosten wurden von A vorab bez. Das Honorar betrug 900 Euro. A gefiel das Ergebnis der Arbeit nicht sonderlich, teilte dies nicht mit. A sah dass B aufgrund seiner geschäftlichen Siuation sich bei der Herstellung nicht mehr viel Mühe gegeben hat. A argumentierte mit Zahlungsschwierigkeiten, B hatte Verständnis und wartete, hackte mündlich nach, bis heute nahm A die Arbeit nicht ab und reagierte nicht.
Zusatzinfo: Nun hat A zu seiner Bestürzung festgestellt, dass B auf seiner Homepage ein unbefugtes Bild von A eingestellt hat, das A mit einer von B hergestellten Arbeit mit Gesichtsaufnahme zeigt. Das Bild entstand unter der Zusicherung, dass A seine Arbeit dokumentiren darf für seine Mappe. Es Dritten zugänglich zu machen willigte A niemals ein und wurde niemals um Erlaubnis gefragt.
Frage: Wie ist die Rechtslage? Muß A die Arbeit abnehmen, welche Möglichkeiten hat er?
Fragesteller
Gefragt am 25.11.2011 12:12 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
zwischen A und B wurde ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Dieser ist auch dann gültig, wenn er mündlich geschlossen wurde. A ist nach § 640 BGB zur Abnahme und nach § 632 BGB zur Zahlung verpflichtet.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Werk frei von Mängeln hergestellt wurde ...
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