Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Auftrag ohne Rechnung- Abnahmepflicht

Gefragt am 25.11.2011 12:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Auftrag ihne Rechnung - Abnahmepflicht


Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Situation: A ist geschätzer langjähriger privater Kunde bei B, der aufgrund Liquiditätsproblemen seines Unternehmens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung 2009 gerade eine Unternehmensverkleinerung oder - aufgabe durchführen mußte da er finanz. staatl. Unterstützung benötigte. B bietet A aufgrund seiner finanz. Situation an, den Auftrag \\\"schwarz\\\" ohne Rechnung zu erstellen. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung zwischen A und B. Der Handwerksarbeit wurde fertig u. war abholbereit. Materialkosten wurden von A vorab bez. Das Honorar betrug 900 Euro. A gefiel das Ergebnis der Arbeit nicht sonderlich, teilte dies nicht mit. A sah dass B aufgrund seiner geschäftlichen Siuation sich bei der Herstellung nicht mehr viel Mühe gegeben hat. A argumentierte mit Zahlungsschwierigkeiten, B hatte Verständnis und wartete, hackte mündlich nach, bis heute nahm A die Arbeit nicht ab und reagierte nicht.
Zusatzinfo: Nun hat A zu seiner Bestürzung festgestellt, dass B auf seiner Homepage ein unbefugtes Bild von A eingestellt hat, das A mit einer von B hergestellten Arbeit mit Gesichtsaufnahme zeigt. Das Bild entstand unter der Zusicherung, dass A seine Arbeit dokumentiren darf für seine Mappe. Es Dritten zugänglich zu machen willigte A niemals ein und wurde niemals um Erlaubnis gefragt.
Frage: Wie ist die Rechtslage? Muß A die Arbeit abnehmen, welche Möglichkeiten hat er?

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
zwischen A und B wurde ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Dieser ist auch dann gültig, wenn er mündlich geschlossen wurde. A ist nach § 640 BGB zur Abnahme und nach § 632 BGB zur Zahlung verpflichtet.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Werk frei von Mängeln hergestellt wurde. Sollte das Werk Mängel haben, kann A Nacherfüllung verlangen, die Mängel auf Kosten des B beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, oder die Vergütung mindern (§634 BGB)
Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass dem A das Werk nicht gefällt. Er hätte mitteilen müssen, welcher Mangel seiner Meinung nach vorliegt.
Darin, dass er dies nicht getan sondern Zahlungsschwierigkeiten vorgetäuscht hat, kann unter Umständen eine Abnahme durch schlüssiges handeln liegen. Dies würde bedeuten, dass vermutet wird, dass das Werk frei von Mängeln war und A nun beweisen muss, dass doch Mängel vorhanden waren. Wenn ihm dies nicht gelingt, muss er die 900 Euro zahlen.

Wegen der unbefugten Nutzung des Bildes kann er B auf Unterlassung verklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Und diese Abnahmepflicht gilt auch wenn es keine Zeugen gibt bei einem Auftrag ohne Rechnung?
Wie sieht es mit Verjährung im privaten Bereich aus, 2 Jahre?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

rechtlich gilt die Abnahmepflicht auch dann, wenn es keine Zeugen gibt. Wenn A bestreitet, dass der Vertrag geschlossen wurde, läßt sich diese Pflicht praktisch jedoch nur durchsetzen, wenn B beweisen kann, dass der Vertrag geschlossen wurde.
Wenn A wahrheitswidrig behauptet, dass kein Vertrag geschlossen wurde, um die 900 Euro nicht bezahlen zu müssen, ist dies Betrug. Hier ist die Rechtslage nach § 263 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Die Ansprüche des A aus Sachmängelgewährleistung verjähren 2 Jahre nach der Abnahme (§634a BGB).
Die Ansprüche des B verjähren 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem die Ansprüche fällig waren. (§§ 195, 199 BGB)
Solange Verhandlungen zwischen A und B schweben, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt.

Der Zahlungsanspruch des B ist also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verjährt.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!