Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Auftrag ohne Rechnung- Abnahmepflicht |
| Gefragt am 25.11.2011 12:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Auftrag ihne Rechnung - Abnahmepflicht |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zwischen A und B wurde ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Dieser ist auch dann gültig, wenn er mündlich geschlossen wurde. A ist nach § 640 BGB zur Abnahme und nach § 632 BGB zur Zahlung verpflichtet. Dies setzt jedoch voraus, dass das Werk frei von Mängeln hergestellt wurde. Sollte das Werk Mängel haben, kann A Nacherfüllung verlangen, die Mängel auf Kosten des B beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, oder die Vergütung mindern (§634 BGB) Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass dem A das Werk nicht gefällt. Er hätte mitteilen müssen, welcher Mangel seiner Meinung nach vorliegt. Darin, dass er dies nicht getan sondern Zahlungsschwierigkeiten vorgetäuscht hat, kann unter Umständen eine Abnahme durch schlüssiges handeln liegen. Dies würde bedeuten, dass vermutet wird, dass das Werk frei von Mängeln war und A nun beweisen muss, dass doch Mängel vorhanden waren. Wenn ihm dies nicht gelingt, muss er die 900 Euro zahlen. Wegen der unbefugten Nutzung des Bildes kann er B auf Unterlassung verklagen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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