Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: Wasserschaden durch Nachbarn verursacht |
| Gefragt am 01.12.2009 22:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB ist nicht ausgeschlossen. Der Nachbar haftet für den Schaden bei Ihnen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Beim Betrieb von Waschmaschinen gilt bspw., dass sich der Besitzer während des Betriebs in der Wohnung aufzuhalten und insbesondere seine Maschine auf Funktionalität in regelmäßigen Abständen zu überprüfen hat. Die Versicherung behauptet, der Versicherte sei nicht ersatzpflichtig, weil er nicht verantwortlich sein. Hieraus schließe ich, dass die Versicherung behauptet, dass dem Versicherten kein Verschulden zur Last fällt. Ob Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach den oben ausgeführten Sorgfaltsgrundsätzen. Ob der Versicherte diese erfüllt hat, kann ich von hieraus nicht beurteilen. Jedenfalls aber wäre die läge die Beweislast für sorgfältiges Verhalten beim Versicherten. Hier würde bei Ihnen bspw. eine Rolle spielen, weshalb Sie nicht eher vom Schaden unterrichtet worden sind. Im Ergebnis hängt die Erfolgsaussicht eines weiteren rechtlichen Vorgehens davon ab, ob der Versicherte beweisen kann, dass er sich sorgfältig Verhalten hat. War er bspw. nicht zuhause, als die Maschine auslief, so haftet er grundsätzlich. Wenn aber der Schaden an der Maschine auch beim zu fordernden sorgsamen Verhalten des Versicherten eingetreten wäre, haftet er nicht, denn dann trifft ihn kein Verschulden. Von hier aus und nach Ihren Schilderungen empfehle ich Ihnen den Schriftverkehr einem Anwalt zu überlassen, der das bisher vorgetragene prüft. Erst hiernach kann verlässlich für Ihren Fall zu Erfolgsaussichten Stellung genommen werden. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz,RA |
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