Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: Unterschriften |
| Gefragt am 23.07.2009 20:45 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Entschuldigen Sie bitte, dass die Antwort zunächst nicht einsehbar war. Sollten Sie noch eine Nachfrage zu meiner gleich folgenden Antwort haben, können Sie diese sehr gerne an meine ganz unten am Ende angegebene E-Mailadresse richten. Nun aber endlich zur Antwort: Wenn ich es richtig verstanden habe, bekommen Sie eine Vollmacht, um Unterschriften zum Abschluss von Bürgschaftsverträgen zu geben. Hierdurch werden ja nicht Sie verpflichtet, sondern der Vollmachtgeber. Somit besteht auch nicht zwischen Ihnen und der betreffenden Person ein Bürgschaftsvertrag, sondern zwischen Ihrem Chef/Firma und der Person. Sie würden also aus der Bürgschaft selber grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden können. Anders wäre es nur, wenn Sie Ihre Vollmacht z.B. hinsichtlich des zu verbürgenden Höchstbetrages) überschreiten würden und hierdurch Ihrem Auftraggeber ein Schaden entstehen würde. Dann könnte der Auftraggeber/Vollmachtgeber Sie unter Umständen als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB in Anspruch nehmen. Auch sehe ich keine Gefahr, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren. Das würde auch keinen Sinn machen, da es ja grade Ihr Auftrag ist, in Vertretung für Ihren Auftraggeber Bürgschaftsverträge zu schließen. Sicherlich wäre es möglich, von Ihrem Arbeitgeber eine Haftungsfreistellung zu bekommen bzw. diese vertraglich vereinbaren. Hierzu sehe ich aber keinen Anlass. Denn solange Sie sich genau im Rahmen der Vollmacht bewegen und die Bürgschaften so ausstellen, wie es gewünscht ist, können Sie auch nicht in Anspruch genommen werden bzw. haben auch keine negativen Konsequenzen zu fürchten. Wenn Sie sich allerdings weigern sollten, zu unterschrieben, könnte dies als Arbeitsverweigerung bewertet werden, was theoretisch nach einer entsprechenden Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen könnte. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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