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private Krankenversicherung doppelt versichert

Gefragt am 07.04.2011
15:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5110

 

Wir haben am 6.12.10 unsere private Krankenversicherung bei der DKV schriftlich gekündigt. (per Post, jedoch nicht bei Einschreiben)
Über den Versicherungsvermittler wurde die Annahmeerklärung der neuenVersicherung (Hansemerkur ) der DKV zugestellt.
Die DKV hat uns Mitte Dezember angeschrieben und uns mitgeteilt, dass wir kündigen müssen. Da wir bereits gekündigt hatten, sind wir davon ausgegangen, dass es sich um eine Terminüberschneidung handelt.

Als im Januar nun von beiden Versicherungen die Krankenversicherungsbeiträge abgebucht wurden haben wir die DKV angerufen und um Klärung gebeten. Telefonisch wurde uns mitgeteilt, dass wir die Kündigung nochmals zusenden sollen. Das haben wir dann per Einschreiben erledigt.

Dann bekamen wir die Mitteilung die Kündigung wäre zu spät eingegangen und wir wären weiter bei der DKV versichert.

Trotz Widerruf der Einzugsermächtigung buchte die DKV weiter ab. Ein Telefonat am 28.02.2011 wurde durch Auflegen des Hörers beendet. Zu mindestens wurden die Märzbeiträge nicht wiederholt abgebucht, nachdem wir unsere Bank mit der Stornierung beauftragt hatten.

Jetzt bekommen wir Mahnungen zu den rückständigen Beiträgen.

Frage: Ist unsere Kündigung wirksam oder nicht?
Ich kann auch einen Briefumschlag ohne Inhalt per Einschreiben an die DKV senden. Das Versenden per Einschreiben beweist gar nichts…..

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.04.2011
15:53 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 07.04.2011
16:25 Uhr

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Beantwortet am 07.04.2011 16:25 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5110

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Versicherungsrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie müssen tatsächlich beweisen, dass die Kündigung bei der Versicherung eingegangen ist.
Bei Ihrer 1. Kündigung ist der Zugang strittig. Da Sie diesen nicht nachweisen können, muss leider davon ausgegangen werden, dass diese nicht zugegangen ist. Damit ist diese auch nicht wirksam.

Zur 2. Kündigung per Einschreiben.
Das Einschreiben beweist tatsächlich nicht, dass Sie eine Kündigung abgesandt haben, es sei denn Sie hätten Zeugen, die gesehen haben, was Sie in den Umschlag getan haben ...



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