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Kategorie: Versicherungsrecht

Frage: PKV GKV bei verändertem Beschäftigungsstatus

Gefragt am 29.06.2011 18:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Sehr geehrter Ratgebender,

ich bin bis 30.06.2011 in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ab 01.07.2011 tritt Arbeitslosigkeit ein - ein Leistungsanspruch ALG 1 besteht aus meiner Sicht, ist aber noch nicht von der Arbeitsagentur bestätigt. Zur Feststellung des Leistungsanspruchs ist ein Termin am 11.07.2011 vereinbart.

Seit 2003 bin ich durchgängig privat krankenversichert, bei einem bisherigen Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Am 28.06.2011 habe ich bei einer GKV einen Mitgliedsantrag zum 01.07.2011 gestellt.

Nun zu meiner Frage: Ich möchte gerne (d.h. auch nach Beendigung der Erwerbslosigkeit)in der GKV bleiben. Welche Spielregeln sollte ich dazu im weiteren Verlauf einhalten?

Danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
TG

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern Sie jetzt erfolgreich in die GKV wechseln können, bleiben Sie auch in dieser, wenn Sie wieder eine Arbeit aufnehmen.

Sie können dann lediglich zurück in die PKV wechseln, wenn Sie die Bemessungsgrenze wieder überschreiten.

Ansonsten bleiben Sie auch bei Wiederaufnahme in der GKV.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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