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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Versicherung verweigert hier offenbar die Leistung.
Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ist eine abschließende Beurteilung leider nicht möglich, da alle Versicherungsunterlagen und insbesondere der betreffende Vertrag mit dem Auftraggeber zunächst geprüft werden müssen.
Daher möchte ich Ihnen bereits an dieser Stelle empfehlen, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Dieses empfehle ich Ihnen , da ich hier realistische Chancen sehe, sich argumentativ zu wehren.
Sie schrieben: „Mitversicherte Risiken: Schwimmbadmontage, Vertrieb vom Schwimmbaderzeugnissen, versicherbar sind ausschlißlich betriebliche Tätigkeiten des Bauhandwerks/Baunebengewerbes, mitversichert Schäden im Ausland (Europa). „
Luxemburg liegt in Europa, so dass dieses schonmal kein Problem darstellt.
Die Installation ist auch eine betriebliche Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Schwimmbadmontage steht.
Darüber hinaus haben Sie hier nach Ihrer Schilderung nicht mangelhaft gearbeitet, sonder es handelt sich vielmehr um Höhere Gewalt.
Der Blitzeinschlag ist schließlich nicht Ihr Verschulden. Die Argumentation der Versicherung halte ich also zumindest für argumentativ angreifbar.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Anwalt,
wir finden Ihre Antwort für den Betrag 25,-€ leider nicht akzeptabel. Unsere Meinung nach wir haben vollständig die Situation geschildert um eine möglichst präzise Antwort (ja oder nein) zu bekommen.
Wir haben eine Antwort von der Versicherung bekommen, woraus hervorgeht das sie versucht ihre Leistungsweigerung zu rechtfertigen (Versicherungsunterlagen AVB 2005 - Standartunterlagen!). Wir denken das es für Sie als Anwalt nicht schwer sein sollte den Brief zu beurteilen, ob die Versicherung recht hat oder nicht.
Grüße
Hier ist die Anwort von VHV
Sehr geehnte Damen und Hernen !
Aufgrund des nit Ihnen o.g. Telefonats haben wir die uns vorllegenden
Unterlagen erneut geprijf t.
Leider können wir nicht für Sie tätig brerden. Denn es ist kein Schaden eingetretenr den Ihne Haftpflichtversicherung abdeckt.
hlanum ist das so? Sie haben einen Auftrag bzw. eine Leistung nicht
bzw. nicht vertragsgemäß ausgeführt. Die Erfü1Iung von Venträgen ist
aber kein Gegenstand Ihrer Haftpflichtversicherung. Auch -die
unvollständige oder nangelhafte Enbningung einer vertraglichen
Verpflichtung ist nicht vom Vensicherungsschutz umfasst. Konknet
bedeutet das; hlenn Sie sich verpflichten, €twas zu leisten, und es dann aus welchem Gnund auch Lnmen doch nicht geringtr die Leistung
zu erbringen, ist das kein Vensicherungsfall. In Ihrem Fa11 handelt
sich aben genau um einen solchen nicht versicherten
Enfüllungsanspnuch,
Geregelt ist das in den Allgemeinen Versichenungsbedingungen (AVB).
Dort wird kIargestellt, dass die vertnagliche Enfütlungsleistung und
die anstelle den Erfüllungsleistung tretende Ersatzlelstung nlcht
versichert sind. So sind insbesondere a1le Ansprüche auf NacherfülIung
von Ihren Haftpflichtversichenung nicht erfasst (Paragraf ? Zlffer 1 AVB). Auch Schäden an den eigenen vertragJ.ichen Lelstung, die lnfolge
eLnen in der Lelstung llegenden Ursache entstehen, sind von den
Versicherung ausgeschlossen (Paragnaf 5 Ziffer I AVB).
Mit freundllchen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG
Vf-fVAllgemeins
Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits mitgeteilt ist eine abschließende Antwort (also ja oder nein) im Rahmen einer Erstberatung, zu der dieses Forum dient,
nicht möglich, ohne eine abschließende Prüfung des Versicherungsvertrages vorzunehmen.
Auch ein Hinweis auf die AVB in dem Brief der Versicherung hilft mir leider nicht weiter, damit diese Bedingungen nicht vorliegen und die Versicherungsbedingungen auch von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft sowie von Tarif zu Tarif variieren können.
Hier wäre es insbesondere erforderlich den Wortlaut von § 5 AVB zu kennen.
Aber ohne Kenntnis dieser Vorschrift bleibe ich bei der Auffassung, dass zumindest Spielraum für eine Argumentation gegen die Rechtsauffassung der Versicherung besteht, weshalb ich ihnen auch an dieser Stelle nur wärmstens empfehlen kann, eine abschließende Prüfung durch einen im Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort durchführen zu lassen.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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