Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: FREIWILLIGE MITGLIEDSCHAFT IN DER KV |
| Gefragt am 18.09.2009 11:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Die Taunus BKK fordert per Beitragsbescheid über 475,48 Euro von mir nachträglich eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.03.2007 bis 26.03.2007. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
Sie waren freiwillig versichert. Die freiwillige Versicherung endet nach § 191 SGB V 1.mit dem Tod des Mitglieds, 2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder 3.mit dem Wirksamwerden der (Ihrer) Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt. Das freiwillige Versicherungsverhältnis endet nicht automatisch mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daher endete für Sie das freiwillige Versicherungsverhältnis mit der BKK mit Leistungsbezug von der ARGE, denn hierdurch wird die Pflichtmitgliedschaft nach § 191 Nr. 2 SGB V begründet. Dies normiert so § 186 Abs. 2a SGB V: "Die (Pflicht-)Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird." Von daher schulden Sie den Beitrag aus dem freiwilligen Versicherungsverhältnis mit Ihrer BKK für den geltend gemachten Zeitraum, da für diesen Zeitraum das freiwillige Versicherungsverhältnis noch bestand. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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