Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: Beitrag zur BG Bau |
| Gefragt am 22.10.2009 14:50 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1135 |
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Mir liegt ein Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft vor, den ich nicht akzeptieren möchte. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen. Sie werden aber davon ausgehen müssen, dass die Genossenschaft dem Beitragsbescheid nicht abhelfen wird, so dass Sie, so Sie den Bescheid auch in letzter Konsepuenz abgreifen wollen, vor Gericht gehen müssten. Ob in Ihrem Falle eine Gefälligkeitsleistung vorliegt, bzw., ob das Gericht vom Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung auszugehen hätte, ist Einzelfallfrage. Viel hinge hier von Ihrem gerichtlichen Vortrag und der Beweisführung ab. Wenn hier jemand nachweislich in einem bestimmten Zeitraum eine "regelmäßige" Arbeitszeit in Ihren Bau investiert hat, dürfte die Bahauptung einer Gefälligkeitsleistung in den Augen des Gericht eher abwegig erscheinen. Wenn hingegen nur "dann und wann" Arbeiten für Sie ausgeführt worden sind, die erstens keiner besonderen Qualifikation bedurften, nicht zeitintensiv waren und auch nur sporadisch bzw. unregelmäßig durchgeführt worden sind, spräche schon mehr für das Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung. Nicht außer Acht zu lassen wäre auch, ob bestimmte Helfer während der ganzen Zeit des Baues oder nur in kurzen Abschnitten tätig waren. Kurzum: Ob Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Überzeugung des Gerichts vortragen können, dass tatsächlich nur Gefälligkeitsleistungen vorgelegen haben, steht und fällt mit der Qualität der Prozess- und Beweisführung. Eine gesetzliche Vorschrift, vermögen derer das Gericht zwingend vom Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung ausgehen muss, existiert nicht, so dass das Gericht im Klagefalle Ihren ganz persönlichen Sachverhalt auf Anhaltspunkte dafür überprüfen wird, ob eine Gefälligkeitsleistung vorlag. Ich kann Ihnen daher nur raten, vor Ort einen im Verwaltungsrecht/Sozialrecht kundigen Anwalt aufzusuchen, mit dem Sie dann Ihren Sachverhalt besprechen und ggf. die Möglichkeiten erwägen, wie dieser dann für Sie günstig "aufbereitet" werden kann. Zu berücksichtigen ist hier, dass die bei Ihnen als Helfer tätig gewesenen Personen im Verfahren als Zeugen gehört werden können, so dass deren Angaben mglw. entscheidend sein können. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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