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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Zurückziehen einer Falschaussage

Gefragt am 14.10.2010 12:50 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Zurückziehen einer Falschaussage , 5 von 5 bei 1 Bewertungen hallo, meine Lebensgefährtin wurde in meinem Auto mit 134 statt der erlaubten 100 geblitzt. Da auf dem Foto offensichtlich nicht ich, sondern sie zu sehen ist musste ich bei der Polizei aussagen. Ich gab an, das ich eine mir unbekannte Tramperin mitnahm. Jetzt hat die Polizei in meinem Umf

hallo,

meine Lebensgefährtin wurde in meinem Auto mit 134 statt der erlaubten 100 geblitzt. Da auf dem Foto offensichtlich nicht ich, sondern sie zu sehen ist musste ich bei der Polizei aussagen.
Ich gab an, das ich eine mir unbekannte Tramperin mitnahm.
Jetzt hat die Polizei in meinem Umfeld ermittelt, das die Person auf dem Foto gelegentlich bei mir genächtigt hat (mehrere Nachbarn.
Kann ich meine falsche Aussage zurückziehen und mich auf mein Aussageverweigerungsrecht berufen, oder wie sollte ich verfahren?
Der Beamte scheint sich darin festzubeissen...

mfg

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Sofern Sie die Aussage zurückziehen, machen Sie die Polizei nur misstrauisch. Selbst falls sie so vorgehen würden, hätten sie lediglich in Bezug auf die falsche Aussage also im Bezug auf sich selber ein Aussageverweigerungsrecht.

Gegenüber ihrer Lebensgefährtin haben sie leider kein Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise Aussageverweigerungsrecht, so dass sie zwangsläufig aussagen müssen. Sollten Sie mit der Dame aber bereits verlobt sein sollten, hätten sie nach der Rechtsprechung ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht.

Zwar hätten Sie aussagen müssen und haben rechtswidrig falsche Angaben gemacht, hierdurch könnten Sie sich aber nicht wegen Falschaussage strafbar machen, da dieses grundsätzlich nicht gegenüber der Polizei, sondern nur gegenüber einem Richter möglich ist.

Auch eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB scheidet meines Erachtens aus, da sie nicht den Vorsatz hatten, gegen die Tramperin ein Strafverfahren einzuleiten. Die Tramperin war ja schließlich nur erfunden.

Es bleibt also festzuhalten, dass sie sich voraussichtlich nicht strafbar machen, wenn sie die Aussage korrigieren, ihre Gefährtin dann aber sicherlich belangt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Polizei ja noch keine stichfesten Beweise gegenüber ihrer Lebensgefährtin, wenn ich Sie richtig verstanden habe.

Daher sollten sie aktuell nicht handeln und erst, wenn die Polizei stichhaltige Beweise vorbringen, sollte ihre Lebensgefährtin einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort beauftragen.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

Nachfrage
ersteinmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Da wir nächstes Jahr heiraten wollen (ernsthaft)und dies auch gegenüber unseren Eltern erklärt haben - gelten wir dann nicht schon als verlobt?

beste Grüße aus HH

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern sie sich gegenseitig das ihr Versprechen gegeben haben, gelten sie als verlobt. Wenn sie hierfür sogar noch Zeugen haben, also ihre Eltern, ist dieses natürlich noch besser. Sie sollten also pauschal die Aussage verweigern.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute !

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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