Kategorie: Verkehrsrecht |
|---|
Frage: Wiedererteilung der fahrerlaubnis |
| Gefragt am 10.09.2010 16:18 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
|
Hallo , ich habe nach einer Trunkenheitsfahrt im August 1997 meinen Führerschein abgeben müsssen 2.05 Promille eine MPU wurde angeordnet.Ich habe bis heute nichts unternommen um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Menschen, denen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafgericht vor mehr als zwei Jahren entzogen worden war, kommt nach einer Gesetzesänderung eine Erleichterung zugute. Mussten sie bisher damit rechnen, wie ein Fahranfänger eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren zu müssen, wenn zwischen der vorangegangenen Entziehung und dem Antrag auf Neuerteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind, wurde diese Regel mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abgeschafft. Zwar gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung immer noch die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Auch wer früher schon einmal Inhaber einer Fahrerlaubnis war muss also bei der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Geschieht dies jedoch erst mehr als zwei Jahre nach Verlust der Fahrerlaubnis darf die Behörde jetzt nur noch dann eine Fahrerlaubnisprüfung verlangen, wenn sie Tatsachen benennt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unabhängig davon bleibt es freilich der Behörde unbenommen bei Zweifeln an den notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Antragssteller ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu verlangen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht!
