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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Vortäuschen einer Straftat (unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

Gefragt am 15.12.2011 18:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Hallo,
ich wurde im Sommer mit 35 km/h außerhalb der Ortschaft geblitzt. 3 Punkte 120 Euro.

Ich habe keine Punkte und bin ein normaler Fahrer.
Nur den Abend war ich etwas in Eile, leider.
Bei meinem Wagen wurde die Seitenscheibe eingeschlagen und einiges im Wagen gestohlen (Navi,usw..).
Ich habe es Polizeilich gemeldet.
Danach bin ich zu schnell nachhaus gefahren da es anfangen wollte zu regnen, damit der Wagen nicht noch von Innen schaden nimmt fuhr ich zu schnell und wurde geblitzt.

Ok, nach 2 Wochen bekam ich Post.
Super war das Foto nicht aber ich konnte mich erkennen.
Ok, ich versuchte es doch und schrie einen "Einspruch".
Darauf hin kam das ich identifiziert wurde und es gewesen bin.
Dann viel mir ein, dass ich sage das nach dem ich bei der Polizei den Einbruch gemeldet hatte ich den Wagen noch in der Stadt abgestellt habe und bis morgens gefeiert hatte.
Evtl. könnte ja jemand mit dem offen stehenden Wagen gefahren sein.

Danach hat die Stadt die Polizeidienststelle befragt und sagte mir ich müsse zahlen weil ich indentifiziert wurde.

Ich schrieb nochmals zurück das ich es nicht gut finde wegen dem Einbruch und es hätte ja ein Diebstahl gewesen sein können weil der tank fast leer war.

Naja, wiederwillen zahlte ich die Strafe und kassierte die 3 Punkte.
und nam meinen Einspruch zurück!

So nun aber das dicke Ende!
Gestern kam Post;
Vorladung als Beschuldigter
Ein Ermittlungsverfahren :
Tatvorwurf: Vortäuschen einer sonstigen Straftat (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)


Toll, dass habe ich nun von meinem Einspruch!
Was erwartet mich jetzt, wie komme ich da am besten raus.
Denn Montag habe ich einen Termin bei der ansässigen Polizeidienststelle!


Hilfe!!!!!!!!!!!!
es ist doch Weihnachten!!

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Als Beschuldigter in einem Strafverfahren brauchen sie weder einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge leisten, noch sich selber belasten beziehungsweise überhaupt eine Aussage machen.

Sofern sie einen Anhörungsbogen erhalten, brauchen sie lediglich Angaben zur Person machen, nicht aber zur Sache.

Gem. § 145d StGB ist das Vortäuschen einer Straftat wider besseren Wissens in der Tat eine Straftat.

Sie haben hier gegenüber der Polizei geäußert, das ist auch ein Diebstahl sein könnte.

Hier muss differenziert werden. Es kommt darauf an, wie es sich aus Sicht der Polizei dargestellt hat. Haben sie sich so ausgedrückt, dass man es so verstehen konnte, dass sie angegeben haben, das Fahrzeug sei gestohlen worden, so würde dieses eine Straftat darstellen.

Sollten Sie lediglich hypothetisch die Möglichkeit in den Raum gestellt haben, würde voraussichtlich keine Straftat vorliegen.

Sie sollten hier einen Strafverteidiger vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Der Kollege sollte eine Akteneinsicht beantragen um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie sich der Sachverhalt der Behörde tatsächlich darstellt.

Anschließend sollte er die Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen und die Korrespondenz mit der Behörde führen.

Voraussichtlich wird eine Verteidigung darauf hinauslaufen, dass Sie sich auf den Standpunkt stellen sollten,dass sie sich nicht konkret und absolut bezüglich eines Diebstahls geäußert haben, sondern dass sie nur die hypothetischen Möglichkeit geäußert haben.


§ 145d StGB

Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder

2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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