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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Vorladung als Zeuge wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Gefragt am 20.03.2010 11:39 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057

Guten Tag,

ich habe als Halter eines Fahrzeuges eine Vorladung von der Polizei in Wuppertal erhalten:

"Ermittlungssache gegen Unbekannt wegen Unerlaubtes Entfernen vom Unfall ist Ihre Vernehmung als Zeuge erforderlich. Zur Aufklärung des o.g. Sachverhaltes ist die Überprüfung Ihres PKW erforderlich. Bitte bringen Sie Führerschein und Fahrzeugschein mit"

Zu dem in der Vorladung beschriebenen Zeitpunkt war mein Schwiegervater mit meinem Fahrzeug unterwegs.

An meinem Fahrzeug befinden sich vorne rechts leichte frische Lackspuren von einem grünen Fahrzeug. Diese haben wir erst durch die Vorladung entdeckt.

Mein Schwiegervater vermutet wegen einem Müllwagen leicht nach rechts ausgewichen zu sein und meinte gegen einen Bürgersteig gekommen zu sein.

Vermutlich standen auf dem Bürgersteig Fahrzeuge und er hat ein Auto leicht gestriffen und dies für eine Bürgersteigkante gehalten. Darum ist er weiter gefahren und war sich so einem Unfall überhaupt nicht bewusst.

Aus der Vorladung ist keine Straße oder sonst ein Unfallhergang ersichtlich. Ob es sich überhaupt um die o.g. Müllwagen-Situation handelt, ist um Augenblick nur eine Vermutung.

Wie ist nun die sinnvollste Vorgehensweise? Sollte ich Zusammen mit meinem Schwiegervater zu der Vorladung gehen und den o.g. Sachverhalt so zu Protokoll geben? Sollte ich die Aussage Verweigern, weil dadurch ich einen Verwandten belaste. Sollte nicht vorab eine Anwalt erst Akteneinsicht nehmen? Sollte ein Anwalt bei der Zeugenaussage dabei sein?

Vermutlich hat mein Schwiegervater, wenn auch unwissentlich, Fahrerflucht begangen. Es geht nun darum, sich entsprechend richtig zu verhalten, dass die strafrechtlichen Folgen daraus möglichst gering bleiben. Finanziell gab es eh keinen Grund zu einer Fahrerflucht, da das Fahrzeug Vollkaskoversichert ist.

Der hier antwortende Anwalt sollte grundsätzlich den Vorgang auch übernehmen können und wollen. Ich verfüge über eine Rechtsschutzversicherung.

Vielen Dank vorab.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Aussage verweigern und durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen, ist immer die beste Vorgehensweise. Sie müssen einer polizeilichen Ladung nicht folgen. Es reicht, wenn Sie der Polizei schriftlich oder telefonisch mitteilen, dass Sie die Aussage verweigern und Ihr Anwalt Akteneinsicht nehmen wird.

Ob Ihr Auto das Unfallauto ist, wird die Polizei durch die Analyse der Lackspuren herausfinden können.
Eine Beschlagnahme des Fahrzeuges zwecks Untersuchung wird sich bei genügend tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass es sich um das Unfallauto handelt nicht vermeiden lassen.
Die Polizei müßte jedoch nachweisen, wer mit dem Auto gefahren ist.
Ob dies auch dann gelingt, wenn Sie die Aussage verweigern, hängt davon ab, welche Zeugen sich sonst noch gemeldet haben. Dies kann nur durch die Akteneinsicht herausgefunden werden. Solange sollten Sie auf jeden Fall die Aussage verweigern.

Ihre Rechtsschutzversicherung wird für diesen Fall nicht zahlen. Denn Rechtsschutzversicherungen enthalten grundsätzlich Ausschlußklauseln, für Straftaten, die vorsätzlich begangen werden können.

Bei einer Übernahme des Falles durch mich könnten Ihnen Fahrkosten entstehen, die Ihnen durch einen Anwalt vor Ort nicht entstehen.

Grundsätzlich bin ich jedoch bereit, den Fall zu übernehmen.

Sie erreichen mich unter meiner E Mail Adresse
rabernhardmueller@alice-dsl.net

Bei einer Übernahme bräuchte ich das Aktenzeichen.
Am besten wäre es, wenn Sie die Ladung als PDF Datei senden könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Vielen Dank für die Antwort. Erlauben Sie mir noch folgende Nachfrage:

-Wenn ich die Aussage verweigere, können mir persönlich als Halter des Fahrzeuges Nachteile entstehen, wenn dadurch der Fahrer nicht ermittelt werden kann? Fahrtenbuch führen, Führerscheinentzug, Kosten für die Untersuchung des Fahrzeuges etc.?

-Übernimmt meine Vollkaskoversicherung den Schaden (gerade an dem anderen Fahrzeug) in jedem Fall, auch wenn ich die Aussage verweigere bzw. der Versicherung den Fahrer nicht benenne?

-Mein Schwiegervater (70 Jahre alt) bezieht eine kleine Rente + Aufstockung durch Grundsicherung. Kann oder wird in so einem Fall Prozesskostenhilfe gewährt, wenn es zu einem Verfahren wegen Fahrerflucht gegen ihn kommt? Mein Schwiegervater selbst kann sich keinen Anwalt leisten. (Notfalls würde ich die Kosten übernehmen müssen)

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

für den Schaden am anderen Fahrzeug ist Ihre KFZ Haftpflichtversicherung zuständig. Diese muß zahlen, wenn der Unfall durch das auf Sie zugelassene Auto verursacht wurde.

Die Vollkaskoversicherung ist für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug zuständig. Bei einer Schadensregulierung durch die Versicherung kann es zu einer Hochstufung bei den Beiträgen kommen. Diese ist jedoch nicht davon abhängig, ob Sie die Aussage verweigern, sondern nur davon, dass ein zu regulierender Schaden durch Ihr Auto verursacht wurde.

Die Kosten, der von der Polizei durchzuführenden Untersuchung, müssen Sie nicht bezahlen.

Ein Führerscheinentzug droht nur dem Fahrer, wenn dieser ermittelt wird, aber nicht Ihnen als Fahrzeughalter.

Die Führung eines Fahrtenbuches kann nach § 31a StVZO angeordnet werden, wenn der Unfall durch Ihr Fahrzeug verursacht wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

PKH genauer gesagt, die Beiordnung eines Anwalts im Strafverfahren wird es für diesen Fall wahrscheinlich nicht geben. Denn es besteht kein Fall der notwendigen Verteidigung. Das heißt, Ihr Schwiegervater dürfte sich in einem Strafverfahren auch selbst verteidigen, wenn er dies wollte. Die Verteidigung durch einen Anwalt ist hier zwar sinnvoll, weil nur dieser Akteneinsicht erhält, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Diesen müßten Sie oder Ihr Schwiegervater selber bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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