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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Verjährung eines Bußgeldes

Gefragt am 10.10.2009 13:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.

Am 07.07.2009 wurde mein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt.
Am Tattag war mein Bruder Fahrer des Fahrzeuges.
Am 01.08.2009 erhielt ich eine Anhörung, auf die ich nicht reagierte.

Am 06.10.2009 erhielt ich nun einen Bußgeldbescheid per Einschreiben mit Fahrverbot wegen Wiederholungstat.
Ich möchte nun fristgerecht wiedersprechen und meinen Bruder als tatsächlichen Fahrer am Tattag angeben.

Ich habe von einer sogenannten Verfolgungsverjährung nach drei Monaten gehört.
Kann sich mein Bruder in diesem Fall darauf berufen, wenn er nun später als drei Monate nach dem Tattag erstmalig mit dem Vorwurf konfrontiert wird?

Was ist hier darüber hinaus zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Mandant

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Einspruchsfrist gegen den Bussgeldbescheid liegt bei zwei Wochen.

Nach § 24 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung grundsätzlich drei Monate. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Bussgeldbewehrten Handlung, damit am 7. 7. 09.

Durch die Anhörungsmitteilung an Sie wurde die Verfolgungsverjährung auch nicht unterbrochen, denn grundsätzlich wirken unterbrechende Handlungen nur gegen denjenigen, auf den sich die unterbrechende Handlung bezieht, damit in Ihrem Falle nur gegen Sie.

Wenn Sie nun den Bruder als Fahrer angeben, gilt für den Beginn der Verjährung weiterhin der Tattag vom 7. 7. 09. Daher ist die Verfolgungsverjährung am 8. 10. 09 eingetreten, so dass eine Verfolgung des Bruders wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.

Vielen Dank für die Information.

Eine Frage hierzu habe ich bitte noch:

Ist es ratsam, den Bruder mit Namen und Adresse zu benennen oder lediglich zu sagen, dass ich nicht der Fahrer war und mir der Fahrer am Tattag bekannt sei.

Mit dem Bußgeldbescheid (Einschreiben) wurde mir kein Foto zugesandt, allerdings mit der einfach zugestellten Anhörung.

Viele Grüße,

Ihr Mandant

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie brauchen ggü. dem Ordnungsamt nicht angeben, wer gefahren ist. Es reicht aus, wenn Sie beweisen können, dass Sie nicht gefahren sind, etwa durch Zeugen, mit denen Sie zum Tatzeitpunkt zusammen waren oder durch das Foto selbst, das nicht Sie zeigt. Die Behörde muss Ihnen nachweisen, gefahren zu sein. Von daher würde es zunächst auch ausreichen, wenn Sie pauschal ohne Beweise anzubieten, bestreiten, gefahren zu sein. Wenn die Behörde dann nicht anhand des Beweisfotos in der Lage ist, den Richter davon zu überzeugen, dass Sie gefahren sind, wird der Bussgeldbescheid gegen Sie aufgehoben.

Insbesondere steht Ihnen bei Angehörigen das sog. Auskunftsverweigerungsrecht zu, §§ 55, 51 Abs. 1 StPO. Sie brauchen daher den Namen des Bruder unter keinen Umständen preiszugeben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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