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Verjährung eines Bußgeldes

Gefragt am 10.10.2009
13:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4069

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.

Am 07.07.2009 wurde mein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt.
Am Tattag war mein Bruder Fahrer des Fahrzeuges.
Am 01.08.2009 erhielt ich eine Anhörung, auf die ich nicht reagierte.

Am 06.10.2009 erhielt ich nun einen Bußgeldbescheid per Einschreiben mit Fahrverbot wegen Wiederholungstat.
Ich möchte nun fristgerecht wiedersprechen und meinen Bruder als tatsächlichen Fahrer am Tattag angeben.

Ich habe von einer sogenannten Verfolgungsverjährung nach drei Monaten gehört.
Kann sich mein Bruder in diesem Fall darauf berufen, wenn er nun später als drei Monate nach dem Tattag erstmalig mit dem Vorwurf konfrontiert wird?

Was ist hier darüber hinaus zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Mandant

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.10.2009
13:54 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 10.10.2009
14:16 Uhr

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Beantwortet am 10.10.2009 14:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4069

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Einspruchsfrist gegen den Bussgeldbescheid liegt bei zwei Wochen.

Nach § 24 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung grundsätzlich drei Monate. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Bussgeldbewehrten Handlung, damit am 7 ...



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