Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Verjährung eines Bußgeldes |
| Gefragt am 10.10.2009 13:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Einspruchsfrist gegen den Bussgeldbescheid liegt bei zwei Wochen. Nach § 24 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung grundsätzlich drei Monate. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Bussgeldbewehrten Handlung, damit am 7. 7. 09. Durch die Anhörungsmitteilung an Sie wurde die Verfolgungsverjährung auch nicht unterbrochen, denn grundsätzlich wirken unterbrechende Handlungen nur gegen denjenigen, auf den sich die unterbrechende Handlung bezieht, damit in Ihrem Falle nur gegen Sie. Wenn Sie nun den Bruder als Fahrer angeben, gilt für den Beginn der Verjährung weiterhin der Tattag vom 7. 7. 09. Daher ist die Verfolgungsverjährung am 8. 10. 09 eingetreten, so dass eine Verfolgung des Bruders wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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