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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Unfallverursacherin verweigert Zahlung wegen Vorschaden

Gefragt am 29.08.2009 12:45 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter war gestern mit meinem Auto beim Einkaufen. Dabei wurde ihr, obwohl sie ordnungsgemäß in einer Parklücke am Fahrbahnrand stand, der Fahrerspiegel angefahren und bis zur A-Säule umgeklappt, dummerweise hat meine Mutter daraufhin zur Unfallverursacherin die Aussage getätigt, dass der Spiegel vorher schon leicht beschädigt gewesen sei. Fakt ist, dass der \"Vorschaden\" darin bestand, da der Spiegel vor wenigen Wochen bereits schon einmal angefahren wurde und dadurch das Plastik an der Spiegelunterseite um lediglich 2-3mm vorstand, was aber von der letzten Unfallverursacherin schon beglichen wurde. Nach dem gestrigen Unfall ist die Abdeckung weiter aufgeplatzt, beim Fahren zittert das Spiegelglas sehr stark und der Spiegel an sich ist wackelig in der Halterung.
Nach meinem gestrigen Telefonat mit der Unfallverursacherin, wird diese vermutlich die Zahlen verweigern und auf den \"Vorschaden\" berufen.
Meine Meinung ist, da Sie an den Spiegel eines parkenden Autos fuhr und der Schaden erheblich größer ist als davor ist Sie auch zum Schadenersatzverpflichtet.
Wie ist Ihrer Meinung nach die beste Vorgehensweise?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Im Bereich des Schadensersatzrechtes gilt der sogenannte Grundsatz der Naturalrestitution.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Hierbei gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte nicht bereichert werden darf, d.h nicht besser gestellt werden soll, als vor dem Unfallereignis.

Dementsprechend bedarf es nach der Rechtssprechung im Falle eines Vorschadens einer exakten Darlegung durch den Geschädigten, welcher Vorschaden bestand und dass dieser fachgerecht beseitigt wurde.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie im Falle eines Prozesses genau darlegen müssten, inwieweit der bestehende Vorschaden durch den Unfall noch verschlimmert wurde und wie hoch die Kosten der Beseitigung nur dieser Verschlimmerung sind.

Da dies im Regelfall nur dann möglich sein dürfte, wenn die einzelnen Schäden exakt voneinander getrennt werden können, empfehle ich Ihnen, sich mit der Unfallverursacherin bzw. deren Haftpflichtversicherung dahingehend zu einigen, dass ein bestimmter anteiliger Betrag der Gesamtreparaturkosten des Spiegels ersetzt wird.

Hierzu sollten Sie sich zunächst bei Ihrer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag einholen und diesen dann bei der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einreichen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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