Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Spielstraße |
| Gefragt am 13.04.2011 14:37 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Eine abschließende Beurteilung ist ohne Kenntnis der konkreten örtlichen Gegebenheiten leider sehr schwierig möglich. Dennoch möchte ich versuchen eine Beurteilung anhand ihrer Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Richtig ist zunächst, dass der Bauherr eine bestimmte Anzahl von Parkflächen nachweisen muss. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig, dass innerhalb einer Spielstraße auch nur in den gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Zu unterscheiden ist zunächst, ob es sich um eine echte Spielstraße oder um einen verkehrsberuhigten Bereich (das bekannte viereckige blaue Schild) handelt. Bei meiner Beantwortung gehe ich aufgrund meiner Erfahrung davon aus, dass es sich hier um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. Sollte dieses anders sein, so bitte ich um einen entsprechenden kurzen Hinweis. Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu dieser Differenzierung beigefügt: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=23802 Es ist nicht so, dass Autos wichtiger sind als spielende Kinder, jedoch dürfen in einem verkehrsberuhigten Bereich auch Fahrzeuge die Fahrbahn befahren und auch parken. Die Stellplätze müssen lediglich so angeordnet sein, dass der Verkehr ( Schrittgeschwindigkeit!) hierdurch nicht behindert wird. Ob dieses bei ihnen gewährleistet ist kann ich aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich ist es aber leider richtig, dass nur die Anzahl der Parkplätze nachgewiesen werden muss. Sofern diese aber den Verkehr behindern, könnten sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Das Hauptproblem ist hier, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar Kinder auf der Straße unter bestimmten Voraussetzungen spielen dürfen, es jedoch für die Kinder keinen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung einer gewissen Fläche gibt. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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