Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: positiver Urintest auf Amphetamine |
| Gefragt am 23.07.2009 16:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
folgendes ist denkbar: Da der Vorfall noch nicht allzu lange her ist, kann in der Tat noch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgen. Zwar gaben Sie an, nichts von der Substanz im FZG zu wissen, mglw. hält die StA trotzdem einen Tatverdacht (wegen Besitzes der Substanz) für gegeben und leitet Ermittlungen ein. Dann würden Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen, zu der Sie, wenn Sie durch die Polizei geladen werden, nicht erscheinen brauchen. Werden Sie von der StA geladen, müssen Sie erscheinen. Angaben jedoch müssen Sie in keinem Falle machen (das empfehle ich Ihnen auch und im Übrigen sollten Sie im Falle von Ermittlungen, jedenfalls aber dann, wenn Sie eine Anklage bekommen, einen Verteidiger beauftragen). Je nachdem, um was für eine Substanz es sich gehandelt hat, ist möglich, dass aufgrund der geringen Menge die Ermittlungen eingestellt werden. Schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein vorläufig entzogen werden, wenn zu vermuten ist, dass Ihnen durch ein Gerichtsurteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, §§ 111a StPO, 69 StGB. Allerdings halte ich dies für fernliegend, da hier ein notwendiger Zusammenhang von Fahrzeugführung und evtl. Straftat nicht vorzuliegen scheint (Sie werden wohl nicht als "Drogenkurier" unterwegs gewesen sein). Darüber hinaus kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Dies dann, wenn Sie als zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet eingestuft werden, § 46 FeV, Nrn. 9.3, 9.4 Anhang 4 zur FeV. Hier müsste Ihnen Abhängigkeit und mangelndes Trennungsvermögen von Konsum und Fahrzeugführung nachgewiesen werden. Ob dies für Sie zu erwarten ist, richtet sich im Wesentlichen nach den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung. Eine Verjährung ist jedenfalls noch nicht eingetreten. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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