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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz

Gefragt am 07.09.2010 23:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Ich wurde am 05.06.10 auf der Autostrasse bei San Vittore geblitzt.
Gemessene Geschwindigkeit (118km/h) nach Abzug der Toleranz 112km/h,
erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80km/h, also 32km/h zu schnell.
Nach 2 Wochen kam ein Fragebogen zur Feststellung meiner Personalien, den ich beantwortet habe.
Dei Schweizer Behörden haben mir nun per Einschreiben ein "Strafmandat" über insgesamt 1050 CHF und ein Fahrverbot in der Schweiz von einem Monat zugestellt.
Ich habe nicht vor, die Zahlung zu leisten.
Meine Frage ist folgende:
Da es ja noch kein Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland gibt, können mich die Schweizer belangen und welche Schritte habe ich von der Schweizer Seite noch zu erwarten, wenn ich nicht weiter reagiere. Ich habe nicht vor, in den nächsten 3 Jahren die Schweiz zu betreten.
Und wenn so ein Vollstreckungsabkommen zustande käme, könnten mich die Schweizer rückwirkend belangen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

den Inhalt eines künftigen Vollstreckungsabkommens, kann Ihnen noch keiner sagen. Ein Vollstreckungsabkommen, bei dem Sie rückwirkend belangt werden können, ist möglich. Es würde nicht gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen. Denn zu schnell fahren, ist auch in Deutschland bereits verboten gewesen, als Sie in der Schweiz zu schnell gefahren sind.
Bei uns in Deutschland gibt es den § 722 ZPO Vollstreckung ausländischer Urteile. Danach kann die Schweiz an dem Amtsgericht Ihres Wohnorts ein Vollstreckungsurteil beantragen. Sobald das Vollstreckungsurteil des deutschen Gerichts vorliegt, kann die Schweiz auch hier in Deutschland einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung ihrer Geldforderung beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Guten Tag Herr Müller,
danke für Ihre Antwort.
allerdings verunsichert mich Ihre Aussage mehr, als sie für mich Klarheit bringt, Ich habe zusätzlich beim ADAC neachgefragt, der mir folgendes schreibt:
Schweizer Behörden verfolgen Verkehrsverstöße regelmäßig mit, im Vergleich zu Deutschland, hohen Geldsanktionen. Derzeit besteht für sie aber noch keine Möglichkeit, nicht bezahlte Bußgelder zu vollstrecken. Zwar sieht der 2002 in Kraft getretene Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag grundsätzlich auch die Vollstreckung von Geldbußen (ab 70 Franken) vor, doch sind die Bestimmungen über die Geldbußeneintreibung bislang noch nicht in Kraft gesetzt. Wann und ob dies erfolgen wird, ist ungewiss. Derzeit müssen die im Bußgeldbescheid benannte Person und der Halter des Fahrzeugs bei Wiedereinreise mit Problemen rechnen.....Ausstehende Bußgelder können in der Schweiz bis zu 5 Jahren ab Rechtskraft vollstreckt werden. usw.

Ist ein für mich eigentlich so einfacher Sachverhalt so unterschiedlich auslegbar? für einen Kommentar wäre ich ihnen dankbar. ich gehe davon aus, daß die Rückfrage kostenfrei ist, sonst antworten sie bitte nicht, der ganze Fall wächst mir finanziell über den Kopf.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Langner

Rückantwort
Wenn die Bestimmungen in dem Abkommen bereits in Kraft getreten wären, bräuchte es nicht mehr der Einschaltung deutscher Gerichte um das Urteil der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
Es kann durchaus sein, dass der Schweiz die Einschaltung eines deutschen Gerichts zu viel Aufwand ist.

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