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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Erstattung von Abschleppkosten

Gefragt am 17.09.2009 16:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Hallo,Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

nach dem § 13 (1),§ 49 StVO schreibt mir die Stadt .....
ich habe die Parkzeit auf der angegebene Hoechstparkzeit um mehr als 3 Stunden überschritten.

Aus
§§ 4 und 5 POG ist der Eigentümer einer Sache ( KFZ) verantwortlich und zum Kostenersatz verpflichtet.
§6 Absatz 2 POG Gesamtschuldner.(Den Text habe ich abgekürzt)

Ist die Stadtverwaltung berechtigt mir die entstandenen Abschleppkosten 152.00 E und Gebühren von 25.00E an mich weiter zuleiten ?
An dieser Parkuhr war kein Hinweis daran zu erkennen,dass
nach angegebener Parkzeit zum Abschleppen berechtigt sind.
Muss ich diese Aufforderung statt geben.?
Welcher Rechtsanwalt kann mir weiterhelfen.?
Gruss
E.Christ

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Leider sehe ich keine realistischen Chancen, um gegen den Gebührtenbescheid vorzugehen. Die kosten werden Sie im Ergebnis leider zu tragen haben. Grundsätzlich ist es so, dass an einer Parkuhr nur dann geparkt werden darf, wenn dafür bezahlt wird. Wird die Höchstparkdauer überschritten, so besteht das Gebot den Parkplatz wieder für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben.

Sofern die Höchstparkzeit abgelaufen ist, steht das Fahrzeug rechtswidrig. Ein Hinweis an der Parkuhr, dass abgeschleppt werden darf ist nicht erforderlich, da sich die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahe bei vorliegen der Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz, namentlich der STVO sowie dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes ergibt.

Die Polizei/Gemeinde hat aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten und darf demnach erst nach einer gewissen Zeit abschleppen. In einigen Bundesländern wird eine Überschreitung der Höchstparkdauer von einer Stunde, in anderen von 3 Stunden (wie bei Ihnen offensichtlich der Fall) von wieder anderen eine noch höhere Überschreitung von den Gerichten verlangt, damit abgeschleppt werden darf (vgl. etwa das Urteil des VG Bremen, abrufbar unter folgendem Link: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2288.php )

Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten liegen die Abschleppgebühren im ganz üblichen Rahmen und sind nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

Nachfrage
Ergänzend noch ein paar wichtige Details.

Ich hatte mein Auto um ca halb 11 an genanntem Ort abgestellt und zog mir einen halbe Stunde gültigen Parkschein.
Laut Bescheid der Stadt Mainz bekam ich um 11:09 ein Ticket wegen überschreitens der Parkzeit.
Genauer Satz:"Der Fahrer dieses Fahrzeugs hat am 4.08.2009 von 11:09 bis 15:18 Uhr..." folgende Verkehrsordnung....begangen.
Laut diesem Zettel gehe ich davon aus das ich um ca. 15:18 Uhr abgeschleppt wurde.
Die höchstzulässige Parkzeit der Uhr beträgt 2 Stunden, ich durfte also laut diesem Zettel die höchstzulässige Parkzeit maximal um 3 Stunden überschreiten.
Damit kommen wir auf eine Gesamtsumme von 5 Stunden.
Demnach wäre es erst möglich gewesen mich ab ca 15:30 Uhr abzuschleppen.
Laut diesem Bescheid kommt es mir nun so vor, als wurde ich zu früh belangt.
Bitte um Rücksprache.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Nach der Rechtsprechung des kann abgelaufene Parkuhr von mehr als einer Stunde Grundlage für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (BVerwG, NZV 1988, 38= NJW 1988, 2814), so dass in Ihrem Fall im ergebnsi wohl leider nichts zu machen sein wird.

Zudem ist mit der höchstzulässigen Parkzeit leider nicht die der Uhr (also die dort mögliche Höchstparkdauer von 2 Stunden gemeint), sondern es muss die Parkzeit mindestens 3 Stunden (nach Rechtslage in Ihrem Bundesland) abgelaufen sein. Dies war bei Ihnen der Fall, da die Parkzeit zum Abschleppzeitpunkt sogar knapp über 4 Stunden abgelaufen war.Sie wurden also leider nicht zu früh belangt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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