Erstattung von Abschleppkosten
Gefragt am 17.09.200916:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4680
Hallo,Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nach dem § 13 (1),§ 49 StVO schreibt mir die Stadt .....
ich habe die Parkzeit auf der angegebene Hoechstparkzeit um mehr als 3 Stunden überschritten.
Aus
§§ 4 und 5 POG ist der Eigentümer einer Sache ( KFZ) verantwortlich und zum Kostenersatz verpflichtet.
§6 Absatz 2 POG Gesamtschuldner.(Den Text habe ich abgekürzt)
Ist die Stadtverwaltung berechtigt mir die entstandenen Abschleppkosten 152.00 E und Gebühren von 25.00E an mich weiter zuleiten ?
An dieser Parkuhr war kein Hinweis daran zu erkennen,dass
nach angegebener Parkzeit zum Abschleppen berechtigt sind.
Muss ich diese Aufforderung statt geben.?
Welcher Rechtsanwalt kann mir weiterhelfen.?
Gruss
E.Christ
16:15 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Verkehrsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Leider sehe ich keine realistischen Chancen, um gegen den Gebührtenbescheid vorzugehen. Die kosten werden Sie im Ergebnis leider zu tragen haben. Grundsätzlich ist es so, dass an einer Parkuhr nur dann geparkt werden darf, wenn dafür bezahlt wird. Wird die Höchstparkdauer überschritten, so besteht das Gebot den Parkplatz wieder für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben.
Sofern die Höchstparkzeit abgelaufen ist, steht das Fahrzeug rechtswidrig ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 32 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Verkehrsrecht" Jetzt eigene Frage stellen!