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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Be- und Entladen eines LKW

Gefragt am 25.10.2010 14:01 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Guten Tag,

ich habe beim Beladen eines von mir gemieteten LKW's mit einer Küchenarbeitsplatte die Heckscheibe eins PKW's zerstört. Ich habe den Schaden meiner Privathaftpflicht gemeldet, die lehnt aber die Haftung ab und beruft sich Auf § 7 StVG. Der Motor des LKW war aus und es wurde auch kein Aggregat benutzt. Ich bekam beim hochheben der Arbeitsplatte das Übergewicht nach hinten und stolperte rückwärts. Fällt diese Sache wirklich unter den Betrieb eines KFZ im Sinne des § 7 StVG?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nein, hier ist die Voraussetzung aus § 7 StVG „beim Betrieb“ abzulehnen.

Die Versicherung hat zu Unrecht abgelehnt.

Das Merkmal „Verwirklichung der typischen Betriebsgefahr“ ist weit auszulegen. Ein Unfall ist bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt ist (vgl. BGH NJW 1988, 2802).

Dennoch ist allein das Ausladen des LKW nicht mit dieser Betriebsgefahr verbunden.

Da es sich offenbar um eine private Aktion gehandelt hat, muss die Haftpflichtversicherung auch für den Schaden einstehen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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