Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Anwalt Verkehrsrecht |
| Gefragt am 27.01.2011 15:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Leider sehe ich nach ihrer Schilderung keine großen Erfolgsaussichten, um sich erfolgreich gegen die Geschwindigkeitsmessung zu wehren. Ein solches Verkehrsschild stellt einen Verwaltungsakt dar, also unter anderem das Gebot eine gewisse Geschwindigkeit einzuhalten. Wirksam wird dieser Verwaltungsakt grundsätzlich dann, wenn er bekannt gegeben wird, das Schild also aufgestellt wird. Das Schild gilt grundsätzlich dann als nicht bekannt gegeben,wenn das Schild selber unmittelbar verdeckt wird, beispielsweise durch eine Folie, durch Bäume oder ähnliche Einwirkungen, die sich direkt aus der Beschaffenheit des Schildes oder dem Standort des Schildes ergeben. Dass sich der Lkw vor dem Schild gefunden hat, würde in diesem Zusammenhang eher als Zufall gewertet werden. Da aber bereits eine Anhörung erfolgen wird nach ihrer Schilderung, sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen ( was Sie eigentlich schon getan haben), dass das Schild ihnen gegenüber nicht als bekannt gegeben gilt, da es völlig verdeckt war und auch unter Beachtung des für einen Kraftfahrer geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht erkennbar war. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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