|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Auch wenn Sie nach Ihrem subjektiven Empfinden relativ wenig getrunken haben, kommen die von Ihnen angesprochenen Faktoren leider zum Tragen. Es kommt nicht nur in erster Linie darauf an, wie viel Sie getrunken haben, sondern auch mit wie viel Sie und auch und was Sie vorher gegessen haben.
Sofern Sie sehr lange Zeit nicht gegessen haben, kann der Alkohol viel schneller und ungehinderter ins Blut gelangen, sodass auch theoretisch höhere Promillewerte möglich sind.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ab einem Promillegehalt von 1,1 Promille im Straßenverkehr (bei Fahrrädern 1,6 Promille) eine so genannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Diese absolute Fahruntüchtigkeit bzw. das Führen des Fahrzeuges in diesem Zustand stellt eine Straftat gem. § 316 BGB dar.
Sie haben also, wenn man es so möchte, gerade noch einmal „Glück“ gehabt. Da Sie nämlich unter dem Wert von 1,1 Promille liegen (wenn auch nur knapp) handelt es sich bei ihnen (noch) um eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussichtlich wird auf Sie folgendes zu kommen:
4 Punkte in Flensburg, 250 € Ordnungswidrigkeitengeld (gegebenenfalls auch etwas höher) und ein Monat Fahrverbot.
Nachfolgend habe ich Ihnen einst einen sehr zusammenleben zu diesem Thema beigefügt:
http://www.promillefahrt.de/artikel.htm
Noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was mir gerade einfällt, der Polizist meinte ich wär geschländert (sozusagen schlange gefahren) ohne die Fahrbahn zu wechseln.
Ist damit die Strafe und das Fahrverbot höher bzw. wird das dann doch als Straftat mit entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
Bitte um Antwort und schonmal vielen Dank
HG
Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Nachfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts hierzu wie folgt Stellung nehmen:
Es ist sehr gut und wichtig, dass Sie noch den Nachtrag gemacht haben, dass der Polizist sie auf das waren von Schlangenlinien hingewiesen hat.
In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen leider mitteilen, dass nun doch ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer gem. § 316 SGB nicht vollkommen ausgeschlossen ist.
Für eine solche Strafbarkeit reicht nämlich nicht nur die absolute Fahruntüchtigkeit (die nach BGH Rechtsprechung bei 1,1 Promille anfängt), sondern schon die so genannte relative Fahruntüchtigkeit.
So genannte relative Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn ein Blutalkoholwert unter den absoluten Grenzwerten (also wie bei Ihnen unter 1,1 Promille) festgestellt wird und die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.
Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob es zu so genannten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Schlangenlinien stellen eine solche Ausfallerscheinung dar. Wichtig wäre, ob der Polizist auch noch protokolliert hat, dass Sie zum Beispiel stark gelallt oder geschwankt haben. Es ist hinsichtlich der relativen Fahruntüchtigkeit somit eine Gesamtschau vorzunehmen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/sendungen/2008/mai/080517_2.phtml
Im Endeffekt rate ich Ihnen somit dringend an, einen im Verkehrsrecht/StrafR erfahrenen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Es sollte zunächst Akteneinsicht beantragt werden, damit festgestellt werden kann, von welcher Tatsachengrundlage die Polizei ausgeht. Interessant wird z. B. sein, ob der betreffende Polizist protokolliert hat, dass Sie gelallt haben, geschwankt sind oder andere Ausfallerscheinungen ausgewiesen haben.
Sehr gerne könnte sich bezüglich einer Akteneinsicht auch an meine Kanzlei wenden. Eine Akteneinsicht ist auch über weitere örtliche Entfernung möglich. Die Akten könnten diesseits angefordert und der Inhalt Ihnen für E-Mail oder per Post in Kopie zugesandt werden. Bei Interessen können Sie sich sehr gerne an mich wenden.
Ich möchte gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Weitere Fragen zum Thema "Verkehrsrecht" lesen!
|