Kategorie: Urheberrecht |
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Frage: Urheberrechtsverletzung Homepage |
| Gefragt am 18.04.2011 14:08 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Arbeite seit einigen Monaten als Subunternehmer für eine Gebäudereinigungsfirma und habe auf meiner Homepage |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Ich gehe davon aus, dass die Abmahnung darauf gerichtet ist, dass Sie das Onlineformular unzulässiger Weise verwendet hätten. Hier kann die andere Firma allenfalls einen urheberrechtlichen Schutz auf das Design haben. Ansonsten kann ein urheberrechtlicher Schutz nur dann in Betracht kommen, wenn Sie Texte und Bilder des anderen Unternehmens verwendet hätten. Ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts der anderen Firma vorliegt, muss anhand einer Augenscheinnahme beider Formulare geprüft werden. Der Schadensersatzanspruch der Gegenseite kann sich hier nicht darauf erweitern, dass Sie mit dem Formular Neukunden werben. Hier besteht nur dann ein Konflikt, wenn Ihnen der Sub-Vertrag verbietet, Neukunden zu werben. Mit der Abmahnung hat das aber nichts zu tun. Sie sollten also zunächst die Formulare nach dem Aussehen prüfen lassen. Gern können Sie mir die Links zukommen lassen. Dann kann ich nachschauen. Dann muss man je nach Ergebnis entscheiden, wie es weitergeht. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage Rückantwort |
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