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Kategorie: Urheberrecht

Frage: Nutzung fremden Bildmaterials

Gefragt am 29.03.2011 17:39 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Guten Tag!

Im Januar 2001 habe ich bei EBAY zwei identische Auktionen eingestellt. Dazu habe ich mir aus der Internet-Suchmaschine "GOOGLE" ein Bild des von mir zu verkaufenden Artikels zur Hilfe genommen. Die erste Auktion endete am 30.01., die Zweite am 06.02.
Kurz nach Beendigung der beiden Auktionen wurde ich von EBAY darauf hingewiesen, daß ich ein fremdes Foto benutzt habe und die erste Auktion wurde von EBAY gelöscht.
Am 11.02. bekam ich ein Schreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei, daß der Inhaber der Nutzungsrechte dieses Bildmaterials Schadensersatz in Höhe von 300,-Euro beansprucht, zuzüglich anwaltlicher Dienstleistungen von 100,-Euro. Gleichzeitig wurde ich darauf hingewiesen, daß ich eine Unterlassungserklärung abzugeben habe. Darin wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß es bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe von 2.500,-Euro geben wird.
Ich habe meinen Fehler eingesehen und den Betrag von 400,-Euro und die Unterlassungserklärung am 18.02. abgeschickt. Darin mußte ich ebenfalls erwähnen, welche Herkunft das Bildmaterial hat (Online-Suchmaschine Google) und in welchem Umfang die Verwendung stattgefunden hat (bekannte Ebay-Auktion).
Am 24.03. bekam ich das nächste Schreiben, in dem mir nun die zweite Ebay-Auktion (endete am 06.02.) vorgeworfen wurde, womit ich gegen meine Unterlassungserklärung vom 18.02. verstoßen habe und nun zur Zahlung der Vertragsstrafe von 2.500,-Euro aufgefordert wurde.
Ein Schreiben meinerseits, daß diese Auktion zeitlich VOR meiner Unterlassungserklärung stattgefunden hat und ich mir ab dieser Erklärung nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe, wurde in einem weiteren Schreiben abgewehrt. Da diese Auktion (trotz Auktionsende 06.02.) wohl noch weiterhin (über die dem Kläger bekannte Ebay-Auktionsnummer) online sichtbar ist. Außerdem wurde mir vorgeworfen, daß ich die zweite, identische Auktion verschwiegen hätte. Einen Versuch, die zweite, bereits lange beendete Auktion von EBAY unsichtbar zu machen, bzw. zu löschen, blieb bislang erfolglos, weil es sich ja dabei um eine bereits beendete und abgeschlossene Auktion handelt.

Nun meine Frage: Habe ich tatsächlich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und muß ich die Vetragsstrafe bezahlen - oder welche Möglichkeiten bleiben mir?

Vielen Dank für eine klärende Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie haben nicht gegen die Unterlassungserklärung (UE) verstoßen.

In der UE haben Sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, solche Bilder zu benutzen.

Die Auktion lag aber in der Vergangenheit. Daher ist die UE nicht verletzt.

Die Vertragsstrafe ist damit auch nicht verwirkt.

Sie müssen nicht den Betrag von 2500 Euro zahlen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Vielen Dank für die Auskunft.
Daß ich nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und somit die Vetragsstrafe von 2.500,-Euro nicht bezahlen muß, beruhigt mich doch sehr.
Doch die betreffende Auktion ist ja noch für Kenner der Auktionsnummer (z.B. dem Kläger) online einsehbar, bzw. zugänglich, welches mir ja auch in jedem Schreiben als Begründung vorgehalten wird. Somit liegt anscheinend eine Verletzungshandlung vor, der ich ab dem Datum meiner Unterlassungserklärung hätte entgegenwirken sollen (lt. LG München I, Urteil vom 19.10.2005 - 7 O 17799/04), z.B. durch einen Antrag zur Löschung bei EBAY.
Ist somit die Vertragsstrafe dennoch unwirksam?
Und kann ich mich bei einem erneuten Schreiben meinerseits an die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers auf Sie und Ihren Rat berufen?

Viele Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Koch.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt. Sie sollten sich aber dennoch darum bemühen, das die Auktion bei eBay gelöscht wird.

Sie können sich auf meinen Rat berufen, sollten dies aber anoymisieren, also nur schreiben, Ihr Rechtsbeistand hat gesagt ...

Sollte es Probleme geben, melden Sie sich gern per Mail bei mir.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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