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Nutzung fremden Bildmaterials

Gefragt am 29.03.2011
17:39 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4585

 

Guten Tag!

Im Januar 2001 habe ich bei EBAY zwei identische Auktionen eingestellt. Dazu habe ich mir aus der Internet-Suchmaschine "GOOGLE" ein Bild des von mir zu verkaufenden Artikels zur Hilfe genommen. Die erste Auktion endete am 30.01., die Zweite am 06.02.
Kurz nach Beendigung der beiden Auktionen wurde ich von EBAY darauf hingewiesen, daß ich ein fremdes Foto benutzt habe und die erste Auktion wurde von EBAY gelöscht.
Am 11.02. bekam ich ein Schreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei, daß der Inhaber der Nutzungsrechte dieses Bildmaterials Schadensersatz in Höhe von 300,-Euro beansprucht, zuzüglich anwaltlicher Dienstleistungen von 100,-Euro. Gleichzeitig wurde ich darauf hingewiesen, daß ich eine Unterlassungserklärung abzugeben habe. Darin wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß es bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe von 2.500,-Euro geben wird.
Ich habe meinen Fehler eingesehen und den Betrag von 400,-Euro und die Unterlassungserklärung am 18.02. abgeschickt. Darin mußte ich ebenfalls erwähnen, welche Herkunft das Bildmaterial hat (Online-Suchmaschine Google) und in welchem Umfang die Verwendung stattgefunden hat (bekannte Ebay-Auktion).
Am 24.03. bekam ich das nächste Schreiben, in dem mir nun die zweite Ebay-Auktion (endete am 06.02.) vorgeworfen wurde, womit ich gegen meine Unterlassungserklärung vom 18.02. verstoßen habe und nun zur Zahlung der Vertragsstrafe von 2.500,-Euro aufgefordert wurde.
Ein Schreiben meinerseits, daß diese Auktion zeitlich VOR meiner Unterlassungserklärung stattgefunden hat und ich mir ab dieser Erklärung nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe, wurde in einem weiteren Schreiben abgewehrt. Da diese Auktion (trotz Auktionsende 06.02.) wohl noch weiterhin (über die dem Kläger bekannte Ebay-Auktionsnummer) online sichtbar ist. Außerdem wurde mir vorgeworfen, daß ich die zweite, identische Auktion verschwiegen hätte. Einen Versuch, die zweite, bereits lange beendete Auktion von EBAY unsichtbar zu machen, bzw. zu löschen, blieb bislang erfolglos, weil es sich ja dabei um eine bereits beendete und abgeschlossene Auktion handelt.

Nun meine Frage: Habe ich tatsächlich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und muß ich die Vetragsstrafe bezahlen - oder welche Möglichkeiten bleiben mir?

Vielen Dank für eine klärende Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.03.2011
17:39 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 29.03.2011
17:43 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 29.03.2011 17:43 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4585

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Urheberrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie haben nicht gegen die Unterlassungserklärung (UE) verstoßen.

In der UE haben Sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, solche Bilder zu benutzen.

Die Auktion lag aber in der Vergangenheit. Daher ist die UE nicht verletzt.

Die Vertragsstrafe ist damit auch nicht verwirkt.

Sie müssen nicht den Betrag von 2500 Euro zahlen ...



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