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"Bilderklau" bei Ebay

Gefragt am 06.08.2011
19:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5137

 

Hallo,

meine Freundin hat in Ebay ihren Camcorder zum Verkauf angeboten und dabei aus Unwissenheit (die natürlich nicht vor Strafe schützt) und Unkenntnis der Ebay-AGB 5 Bilder des Gerätes inklusive große Teile remden Auktionstextes eines Online-Händlers eingestellt.

Der Händler hat dies direkt bei Ebay gemeldet, worauf diese die Auktion umgehend abbrachen. Die Bilder waren nur vom 25.07.11 20:07 bis 26.07.11 10:40 (also nur 14,5 Stunden im Netz).

Der Händler wollte sich zwecks Kostenreduzierung ohne Bestreitung des Rechtsweges finanziell einigen und gab als Schadenersatzforderung einen angeblichen Mindestsatz von 150,-€ pro Bild (also insgesamt 750,-€) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 30,-€ an= 780,-€ Summe.

Das meine Freundin aus Unwissenheit das Urheberrecht verletzt hat und ein Schadenersatzanspruch besteht, ist unstrittig. Es geht lediglich um die sehr hohe Schadenersatzforderung, die uns unrealistisch und gemessen an dem in 14,5 Stunden tatsächlich entstanden Schaden unangemessen erscheint. Unter http://www.it-recht-kanzlei.de/bilderklau-im-internet.html wird hier nur 60,-€ pro Bild bis zu einer Woche beziffert.

Wie sollen wir uns verhalten? Sollen wir den Rechtsweg bestreiten, oder außergerichtlich die 780,-€ bezahlen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.08.2011
19:06 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 06.08.2011
21:11 Uhr

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Beantwortet am 06.08.2011 21:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5137

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Urheberrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Dass Ihre Freundin zum Schadensersatz verpflichtet ist, dürfte nach Ihrer Schilderung außer Frage stehen (wobei im Streitfalle der Händler zunächst beweisen müsste, dass er tatsächlich Urheber der Bilder und Texte ist bzw. die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran hat). Für die Berechnung des Schadens kann der Händler sich folgender Alternativen bedienen: Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns, Zahlung einer angemessenen Lizenz (Lizenzanalogie) oder Herausgabe des Verletzergewinns. In Ihrem Fall hat der Händler wohl die Lizenzanalogie gewählt. Für die Berechnung des Schadens wird bei der rechtswidrigen Verwendung von Bildern üblicherweise auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen. Daraus ergibt sich dann auch der von Ihnen genannte Anspruch von 60,- EUR/Woche ...



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