Kategorie: Urheberrecht |
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Frage: Auftrag Bau eines Beachcruisers Kunde bezahlt nicht und Anzeige wegen Betrugs |
| Gefragt am 07.07.2009 20:35 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zunächst möchte ich eingangs festhalten, dass Sie mit den betreffenden Kunden einen mündlichen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB über die Erstellung des besagten Cruisers getroffen haben. Es war zusätzlich vereinbart, dass der Kunde eine Vergütung zahlt, deren Höhe allerdings nicht vereinbart war. Dies schließt aber eine Vergütungspflicht nicht aus. In einem solchen Fall greift nämlich § 632 Abs. 2 BGB, den ich Ihnen nachfolgend zum besseren Verständnis beigefügt habe: § 632 Abs.2 BGB „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Ein Vergütungsanspruch ist also definitiv nach dieser Maßgabe entstanden und der Kunde muß Ihnen somit die vereinbarten tatsächlich angefallenen Materialkosten sowie die übliche Vergütung hierfür zahlen(hilfreich wäre beispielsweise eine Nachfrage bei der IHK hinsichtlich der üblichen Vergütung in solchen Fällen). Eine Strafbarkeit wegen Betruges könnte in Betracht kommen, da der Betrug gem. § 263 StGB voraussetzt, dass Sie sich durch eine Täuschung zu Lasten des Kunden vorsätzlich und rechtswidrig bereichert haben. Wenn die Ware lediglich 400.- € wert war (vereinbarter Verkaufspreis)und Sie hierfür das Doppelte aufgeschrieben hätten würde das eine Täuschung und eine Betrugsstrafbarkeit begründen. Dieser fall wäre mit dem vergleichbar, dass in einer Kfz-Werkstatt bei Ihnen eine neue Lampe eingebaut wurde und auf der Rechnung 2 aufgeschrieben wurden. Solange dies allerdings nachweisbar aus versehen und nicht vorsätzlich war, scheidet ein Betrug aus. Die Höhe der Rechnung allerdings als solches, also insbesondere in Bezug auf den Arbeitslohn (Stichwort unangemessener da überhöhter Lohn) begründet für sich noch keinen Betrug, auch hier müsste wieder nachweislich und vorsätzlich ein überhöhter Betrag wider besseren Wissens angesetzt worden sein. Bitte klären Sie mich gegebenenfalls noch im Rahmen der Nachfrageoption darüber auf, wie es genau war. Sofern Sie dem Besteller den Cruiser übereignet, also erfüllungshalber gegeben haben, haben Sie dem Besteller auch das Eigentum daran verschafft. Hiervon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus. Dies kann ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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