Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Zurückerlangen der Charakterlichen Eignug |
| Gefragt am 13.11.2009 10:43 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren Sie lediglich in einer Verteidigungssituation, sodass die Einstellung gem. § 153 a Strafprozessordnung gegen Auflage meines Erachtens nicht die korrekte Entscheidung war. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie in Notwehr gem. § 32 StGB gehandelt, sodass ein Freispruch hätte ergehen müssen. Gegen den Beschluss nach § 153 a StPO hätten Sie Beschwerde einlegen können, diese Frist scheint aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung längst abgelaufen zu sein, sodass diese Entscheidung im Endeffekt aktuell nicht mehr anfechtbar ist. Eine gesetzliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Wiedererlangung der charakterlichen Eignung gibt es nicht. Bei der Aufnahme/Einstellung eines Polizeianwärters hat die zuständige Einstellungsbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden, ob u. a. die charakterliche Eignung für den Polizeidienst besteht. Hierbei wird es natürlich auch eine Rolle spielen, wie langer die Angelegenheit schon her ist. Die Einstellung gem. § 153 a StPO sagt aus, dass eine Straftat begangen worden ist, die Schuld jedoch als gering anzusehen ist. Der von Ihnen geschilderte Fall ist grenzwertig. Die Entscheidung der Behörde scheint aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht ermessensfehlerhaft zu sein. Es muss akzeptiert werden, dass der Behörde insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, den sie natürlich auch nicht überschreiten darf. Einige Jahre nach der Einstellung wird diese nicht mehr herangezogen werden können, um Ihnen die Polizeianwärterschaft zu versagen. Wie gesagt gibt es aber diesbezüglich leider keine gesetzlichen Verjährungsfristen und es ist immer eine Einzelfallbeurteilung geboten. Um eine solche abschließende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich, den gesamten Sachverhalt zu kennen, insbesondere die schriftliche Äußerungen seitens der Einstellungsbehörde. Ich rate Ihnen deshalb an dieser Stelle an, einen im Verwaltungsrecht/Beamtenrecht erfahrenen Kollegen Vorort mit der abschließenden Klärung der Sachlage und gegebenenfalls Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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