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Kategorie: Strafrecht

Frage: Wohnung Durchsuchung auf Verdacht

Gefragt am 30.09.2009 14:52 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei meinem Sohn wurde gestern Nacht die Wohnung durch sucht und alle PC´s beschlagnahmt.
Er steht unter Verdacht, an einem bestimmten Tag Kinderpornos in einer Tauschschbörse angeboten und selbst welche aus dem Netz herunter geladen zu haben.
Seine Internet IP Adresse wurde bei den Fandungen der Polizei gefunden.

Mein Sohn war an diesem bestimmten Tag nicht zu Hause und kann dies auch glaubhaft nachweisen.

Wie können wir jetzt weiter vorgehen?
Ist es klug, sich sofort einen Anwalt zu nehmen?

Danke.
MfG

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragsteller,

Durchsuchungen sind bei Ihrem Sohn nach § 102 StGB vorgenommen worden, die Beschlagnahme erfolgte nach § 94 StPO. Beide Ermittlungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung durch die Ermittlungsbehörde vorgenommen werden, §§ 105, 98 StPO.

Gegen beide Ermittlungsmaßnahmen können Sie aber jedenfalls Widerspruch einlegen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nochmals richterlich überprüfen lassen, § 98 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Beschlagnahme, im Falle der abgeschlossenen Durchsuchung lässt die Rechtsprechung das gleiche Rechtsmittel in analoger Anwendung der gleichen Vorschrift zu. Zuständig wäre im Falle Ihres Sohnes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahmen stattgefunden haben. Würde der entscheidende Richter auf dem Standpunkt stehen, dass die Maßnahmen unrechtmäßig erfolgt sind, so würde dies die Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel zur Folge haben.

Da es sich bei der gegenständlichen Materie um eine komplexe handelt, ist Ihnen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit Ihrem Sohn einen Überblick über die ihm mglw. vor Gericht zur Last zu legenden Straftaten bekommt und das Verfahren noch soweit es möglich ist zugunsten Ihres Sohnes beeinflusst werden kann.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Sehr geehrter Andreas Scholz!

Danke für Ihre Antwort.
Ich möchte Ihr Angebot annehmen und eine weitere Frage zu diesem Thema stellen.
Es hat sich herausgestellt, dass, an dem Tag wo mein Sohn im Internet aktiv gewesen sein soll, er nachweisbar nicht zu Hause war. Er war an der Arbeit. Dies kann durch die Stempeluhr im Werk und seinen Meister lückenlos bestätigt werden.
Wie können wir vorgehen, den PC und die Handys wieder zu bekommen?
Laut Aussage der Polizei, bleiben die Dinge ein halbes Jahr bei ihnen.
Das kann doch nicht sein, wenn gegen meinen Sohn nichts vorliegt.

Können Sie mir im Raum Kassel einen Anwalt empfehlen, welcher sich auf diese Dinge spezialisiert hat.

Danke für Ihre antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind die beschlagnahmten Sachen wieder an den Besitzer herauszugeben, wenn sich etwa der Verdacht gegeg den Beschuldigten zerschlägt.

Allerdings haben Sie keinen Rechtsanspruch auf zügiges Verfahren. In der Tat kann hier die Ermittlungsbehörde die begonnenen Ermittlungen zu Ende bringen, bevor Sie die Sachen herausgibt.

Wenn sich durch Benennung von Zeugen (wie des Meisters) oder den Augenschein der Stempelkarte beweisen lässt, dass Ihr Sohn die Ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen haben kann, so wäre dies ein sehr großer Vorteil für Ihren Sohn. Hier kann ich Ihnen nur empfehlen, bereits im Ermittlungsverfahren die Beweise der StA zu benennen, welche den Verdacht gegen Ihren Sohn zu zerschlagen geeignet sind.

Sollte an einer Vertretung durch einen ansässigen RA gelegen sein, kann ich Ihnen nur jeden Anwalt empfehlen, der entweder Fachanwalt für Strafrecht oder aber seinen Interessenschwerpunkt dort hat.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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