Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Wohnung Durchsuchung auf Verdacht |
| Gefragt am 30.09.2009 14:52 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragsteller,
Durchsuchungen sind bei Ihrem Sohn nach § 102 StGB vorgenommen worden, die Beschlagnahme erfolgte nach § 94 StPO. Beide Ermittlungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung durch die Ermittlungsbehörde vorgenommen werden, §§ 105, 98 StPO. Gegen beide Ermittlungsmaßnahmen können Sie aber jedenfalls Widerspruch einlegen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nochmals richterlich überprüfen lassen, § 98 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Beschlagnahme, im Falle der abgeschlossenen Durchsuchung lässt die Rechtsprechung das gleiche Rechtsmittel in analoger Anwendung der gleichen Vorschrift zu. Zuständig wäre im Falle Ihres Sohnes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahmen stattgefunden haben. Würde der entscheidende Richter auf dem Standpunkt stehen, dass die Maßnahmen unrechtmäßig erfolgt sind, so würde dies die Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel zur Folge haben. Da es sich bei der gegenständlichen Materie um eine komplexe handelt, ist Ihnen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit Ihrem Sohn einen Überblick über die ihm mglw. vor Gericht zur Last zu legenden Straftaten bekommt und das Verfahren noch soweit es möglich ist zugunsten Ihres Sohnes beeinflusst werden kann. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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