Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Vorteilsgewährung im Amt (Bürgermeister) |
| Gefragt am 01.02.2010 13:09 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Der Bürgermeister einer Gemeinde in Baden-Württemberg war durch den Gemeinderat aufgefordert worden von einer Immobiliengesellschaft Räumlichkeiten zur Nutzung als Infocenter anzumieten. Die Eigentümerin fertigte daraufhin einen Mietvertrag aus. Darüberhinaus bot die Eigentümerin das Gebäude der Stadt auch zum Kauf an. Der Bürgermeisetr wurde daraufhin vom Gemeinderat aufgefordert den Mietvertrag mit der Eigentümerin dahingehend zu verhandeln, dass der Gemeinde im Mietvertrag eine Kaufoption eingeräumt wird. Statt diese Verhandlungen mit der Eigentümerin aufzunehmen empfahl der Bürgermeister der Eigentümerin das Gebäude an einen namentlich benannten Bürger zu verkaufen, mit dem Hinweis, dass die Stadt dann die Räumlichkeiten von diesem Bürger anmieten würde. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier kommen zum einen strafrechtliche also auch zivilrechtliche Schritte in Betracht. Zivilrechtlich kann hier ein Schadensersatzanspruch bestehen. Es wäre dann ein Schaden zu beziffern und dieser geltend zu machen. Strafrechtlich kommen die folgenden Delikte in Betracht, wegen welcher Strafanzeige erstattet werden kann: §§ 331, 333 StGB. In § 331 ist die Vorteilsannahme und in § 333 die Vorteilsgewährung geregelt. Wenn der Bürgermeister dem potentiellen Käufer Vorteile verschafft hat, kommen die vorgenannten §§ in Betracht.. Wenn der Bürgermeister einen Vorteil für sich daraus gezogen hat, kommt § 332 Bestechlichkeit in Betracht. Welche rechtlichen Schritte ich Ihnen empfehle, hängt davon ab, welche Rolle Sie hier vorliegend spielen. Es sollte hier Anzeige erstattet werden und der Schaden beziffert und dann geltend gemacht werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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