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Kategorie: Strafrecht

Frage: Vortäuschung falscher Tatsachen

Gefragt am 15.07.2009 11:53 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Hallo,

ich habe vor ca einem Jahr über eine Versandapotheke das Geburtstagsgeschenk für meine Großmutter bestellt. Es waren Inkontinenzeinlagen im Wert von knapp 40 Euro.
Ich habe die Einlagen mit korrekter Anschrift bestellt -sie sollten ja schließlich auch ankommen.

Da ich dumme Kuh mich zwischenzeitlich bzgl. der "ach so tollen neuen Wohnung" verschuldet hatte und auch für einen damaligen Fast-Ehemann gebürgt hatte, habe ich mich nun über die EV informiert. Ich hatte bereits einen Haftbefehl zur Abgabe der EV und so kann ich monatlich Vergleichsangebote wahrnehmen und komplett bezahlen, als wenn sich alles noch länger hinzieht und die Gläubiger jeweils "3 Euro" monatlich erhalten. Also habe ich die EV abgelegt.

Nun zurück zur Versandapotheke:

Es kam auf einmal ein Brief von der Kriminalpolizei: Ich sollte zur Anhörung als Beschuldigte kommen. Vorsätzlicher Betrug, Vortäuschung falscher Tatsachen.
Es wurde von dem ominösen RA der Versandapotheke sogar eine Personenüberprüfung veranlasst -dort stelle man aber leider fest, dass ich doch wohl meine korrekte Anschrift angegeben habe. Die Auskunft darf ich aber trotzdem zahlen.

Dann kam jetzt ein Brief vom Amtsgericht, dass ich beklagt werde mir in der Absicht einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (wegen ca 40 Euro inkl. Vesandkosten!!) einen anderen schlimm geschädigt habe und das alles unter Vortäuschung falscher Tatsachen.

Ausserdem wird der Haftbefehl zur Abgabe der EV aufgeführt, aber nicht, dass ich sie abgegeben habe.

Nun weiß ich absolut nicht, was mir "blühen" kann. Ich weiß überhaupt nicht, wo ich irgendwelche falschen Angaben gemacht haben soll.

Mittlerweile durfte ich durch eine bei Ebay verkaufte Designertasche (mit Originalrechnung) & einem völlig unfähigen RA bereits feststellen, dass Recht haben nicht gleich Recht bekommen ist.

Ich bitte Sie nun um einige Ratschläge wie ich mich jetzt zu verhalten habe.


Danke sehr

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bestellung bei der Onlineapotheke eine EV abgegeben, waren also offiziell zahlungsunfähig.

Auch wenn es aus Ihrer Sicht schwer nachvollziehen mag, spricht man in solchen Fällen von einem sog. Eingehungsbetrug, der eine Sonderform des Betrugs gem. § 263 StGB darstellt.

Die Täuschungshandlung liegt insoweit darin begründet, dass über die Zahlungsfähigkeit und getäuscht wurde. In der Rechtsprechung ist es nämlich anerkannt, dass wenn jemand bestellt, hiermit auch zum Ausdruck bringt, dass er zahlungsfähig ist.

Zudem wird bis auf das Vorliegen weiterer Nachweise auch von der fehlenden Zahlungsfähigkeit auf die fehlende Zahlungswilligkeit geschlossen.

Im Ergebnis sind nach Ihrer Schilderung leider die Voraussetzungen eines Eingehungsbetruges (wenn Sie bislang noch nicht an die Versandapotheke gezahlt haben) gegeben.

Zunächst sollten Sie wenn es Ihnen irgendwie möglich ist und Sie es nicht schon bereits getan haben, den noch offenen Betrag an die Versandapotheke entrichten.

Eine Verteidigung gegen die Vorwürfe ist meines Erachtens nicht sehr Erfolg versprechend, so dass Sie den Sachverhalt so wie er geschehen ist, schildern und Ihr Bedauern sowie Ihre Lebensumstände schildern sollten.

Nichts desto trotz empfiehlt sich im Strafverfahren immer die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers, da dieser noch besser hinwirken oder zumindest die Strafe mit guter Argumentation drücken kann.

Wenn Sie noch nicht vorbestraft sind, wird die Angelegenheit voraussichtlich gegen eine Auflage gem. §§153 ff. StPO eingestellt werden.

Mit einer Bestrafung ist meiner Erfahrung nach nicht zu rechnen, so dass es wohl auf die Einstellung hinauslaufen wird.

Sollte es aber etwa aufgrund einer Vorstrafe doch nicht zu einer Einstellung kommen, so wird die Strafe voraussichtlich im Bereich einer geringen Geldstrafe von ca. 15.30 Tagessätzen liegen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Danke zunächst einmal für die schnelle Antwort.

Zu dem Zeitpunkt der Bestellung habe ich die EV noch nicht abgegeben. Sonst hätte ich nie etwas auf Rechnung bestellt.

Ich hatte noch nie etwas mit der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu tun und habe deshalb mehr Angst als vielleicht nötig....

Ich weiß einfach nicht, was ich vorgetäuscht haben soll. Es geht schließlich um knapp 40 und nicht um knapp 400(0) Euro.

Der Anwalt der Apotheke (ein offensichticher Profilneurothiker) sagte mir, dass "die Sache" gar nicht gut für mich ausgehen wird, da ich seinen Mandanten schwer geschädigt hätte. Inwiefern man ein Unternehmen mit knapp 40,00 Euro "schwer schädigen" kann -darüber lässt sich streiten...

Aber muss ich denn wirklich sämtliche Kosten der Adressfeststellung und Auskünfte tragen? Ich habe schließlich die korrekte Adresse etc angegeben....

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

So wie sich der Sachverhalt nun darstellt, läßt sich aus Ihrem Verhalten nichtunbedingt ein Betrug ableiten.
Da Sie keine eidesstattliche Versicherung abgegbeen haben kann also nicht alleine aufgrund dieses Umstandes auf Ihre Zahlungsunfähigkeit sowie Zahlungsunwilligkeit geschlossen werden.

Im Ergebnis sieht es für mich ganz so aus, dass es sich lediglich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln könnte, und eine Strafbarkeit eher fernliegt.

Um diese Frage aber abschließend zu beurteilen müssten zwei Fragen abschließend geklärt werden.

1.Waren Sie bei Abschluss des Vertrags mit der Apotheke zahlungsfähig? (wohl eher nicht, denn die Zahlung ist ja nicht komplett erfolgt, so würde es zumindest ein Gericht sehen)

und die wichtigste Frage:

2.Waren Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunwillig.

Dies ist eine Frage, die Ihre innere EInstellung betrifft und daher lediglich anhand von objektiven Indizien (und natürlich Ihrer Aussage) nachgewiesen werden könnte.

Wenn Sie also zum Zeitpunkt der Bestellung damit gerechnet haben, dass Sie in absehbarer Zeit Geld woher auch immer erhalten werden, mit dem Sie die Rehcnung dann bezahlen könnten, scheidet eine Zahlungsunwilligkeit und damit ein Betrug aus.

Dies kann ich aber aus der Ferne leider schlecht abschließend beurteilen.

Im Ergebnis sollten Sie sich einen Strafverteidiger vor Ort suchen, damit dieser die Sachlage insoweit abschließend klären und die notwendigen Schritte einleiten kann.

Bezüglich der Anwaltskosten für die Adressermittlung sind diese grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn die Anwaltseinschaltung hierzu erforderlich gewesen ist.

Nach Ihrer Schilderung war dies aber nciht der Fall, da die Firma auch Sie zuvor hätte kontaktieren und zumindest eine Rückantwort hätte abwarten können.Die Anwaltskosten für die Geltendmachung des Anspruchs de Apotheke hingegen sind sehr wohl erstattungsfähig, da Sie sich mit der Zahlung ofensichtlich im Verzug befinden bzw. befunden haben.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag.


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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