Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Vortäuschung falscher Tatsachen |
| Gefragt am 15.07.2009 11:53 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bestellung bei der Onlineapotheke eine EV abgegeben, waren also offiziell zahlungsunfähig. Auch wenn es aus Ihrer Sicht schwer nachvollziehen mag, spricht man in solchen Fällen von einem sog. Eingehungsbetrug, der eine Sonderform des Betrugs gem. § 263 StGB darstellt. Die Täuschungshandlung liegt insoweit darin begründet, dass über die Zahlungsfähigkeit und getäuscht wurde. In der Rechtsprechung ist es nämlich anerkannt, dass wenn jemand bestellt, hiermit auch zum Ausdruck bringt, dass er zahlungsfähig ist. Zudem wird bis auf das Vorliegen weiterer Nachweise auch von der fehlenden Zahlungsfähigkeit auf die fehlende Zahlungswilligkeit geschlossen. Im Ergebnis sind nach Ihrer Schilderung leider die Voraussetzungen eines Eingehungsbetruges (wenn Sie bislang noch nicht an die Versandapotheke gezahlt haben) gegeben. Zunächst sollten Sie wenn es Ihnen irgendwie möglich ist und Sie es nicht schon bereits getan haben, den noch offenen Betrag an die Versandapotheke entrichten. Eine Verteidigung gegen die Vorwürfe ist meines Erachtens nicht sehr Erfolg versprechend, so dass Sie den Sachverhalt so wie er geschehen ist, schildern und Ihr Bedauern sowie Ihre Lebensumstände schildern sollten. Nichts desto trotz empfiehlt sich im Strafverfahren immer die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers, da dieser noch besser hinwirken oder zumindest die Strafe mit guter Argumentation drücken kann. Wenn Sie noch nicht vorbestraft sind, wird die Angelegenheit voraussichtlich gegen eine Auflage gem. §§153 ff. StPO eingestellt werden. Mit einer Bestrafung ist meiner Erfahrung nach nicht zu rechnen, so dass es wohl auf die Einstellung hinauslaufen wird. Sollte es aber etwa aufgrund einer Vorstrafe doch nicht zu einer Einstellung kommen, so wird die Strafe voraussichtlich im Bereich einer geringen Geldstrafe von ca. 15.30 Tagessätzen liegen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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