Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Vorladung wegen weitere Arten des Warenkreditbetruges |
| Gefragt am 06.08.2009 22:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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ich habe eine vorladung bekommen wegen warenkreditbetruges |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall wird Ihnen sog. Eingehungsbetrug als eine Variante des Betruges nach § 263 StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hätte zu beweisen, dass Sie vorsätzlich den Tatbestand des Betruges verwirklicht haben, mithin den Kaufvertrag mit der Firma mit dem Wissen abgeschlossen zu haben, den fällig werdenden Kaufpreis tatsächlich nicht begleichen zu können. So wie Sie die Sache schildern - sie wollten bei Abschluss des KV zahlen, konnten dies dann aber nicht - , wird der Nachweis für die StA allerdings schwer zu erbringen sein, wie immer, wenn es um den subjektiven Tatbestand einer Norm geht. Hier könnten höchstens indizien dafür sprechen, dass Sie vorsätzlich gehandelt hätten. Ein Indiz könnte sein, dass Sie bereits in gleich gearteter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. War dies - so wie Sie schildern - nicht der Fall, so wird ein Nachweis der Tat nicht zu erbringen sein. Sie als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Tat einlassen. Wurden Sie nur von der Polizei zur Vernehmung geladen, müssen Sie dort nicht hingehen, Sie brauchen sich auch nicht abmelden. Nur wenn Sie von der StA zur Vernehmung geladen worden sind, müssen Sie erscheinen. Aussagen brauchen Sie aber auch dort nichts. Sie können aber auch bereits bei der Polizei einlassen und dort die Gründe für die Nichtzahlung angeben und gleichzeitig angeben, dass Sie jetzt gezahlt haben. Das Ergebnis der Vernehmung wird der StA übermittelt. So wie Sie die Sache schildern, wird diese die Ermittlung gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Sollte es dennoch zu einer Anklage kommen, empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei ich anhand der von Ihnen geschilderten Umstände - maßgeblich hier: keine Vorstrafen - davon ausgehe, dass es jedenfalls bei ordentlicher Verteidigung zu einem Freispruch für Sie kommt. Allein der Umstand, dass Sie gezahlt haben, wird nicht - auch nicht durch Rücknahme der Anzeige - automatisch zu Einstellung führen. Herrin des Verfahrens ist die StA. Erhält Sie aber Kenntis von einer Rücknahme, ist dies nur gut für Sie, da dies ein Anlass für die StA wäre, wenn nicht nach § 170 Abs. 2 StPO so doch nach § 153 StPO (Geringfügigkeit und kein öffentliches Interesse) die Ermittlung einzustellen. Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten, so sollten Sie wiederum sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und Einspruch einlegen, da - wie gesagt - ich anhand der von Ihnen geschilderten Umstände davon ausgehe, dass vor Gericht ein Freispruch erfolgt. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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