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Strafververfahren

Gefragt am 06.09.2012
14:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3399

 

Hallo,
ich hab ein Verfahren in meiner Famiele laufen.
ich soll Geld in einer Erbschaftssache unterschlagen haben
und ein Schriftstück gefälscht haben.
Für die angebliche Fälschen des Schriftstück habe ich nun
ein Strafbefehl bekommen ,habe aber gleich Einspruch eingelegt Geldstrafe insgesamt 2400,00 Euro.
Ich bin Arbeitslos bekomme 789,00 Euro + 69,00 Euro
Wohngeld .Frage ist das das nicht zuviel 60 Tagessätze
a40 Euro bei einen Arbeitslosen .
Bei der anderen Sache soll ein Vergleich geschlossen werden
aber die Monatsraten sind zu hoch 600,00 Monatlich
Gesamt 46000 Euro,ich habe den Kläger mitgeteilt das ich nur
850,00 Euro monatlich Einkommen habe und finanziell nicht schaffe worauf er antwortete das ich eine Eigentumwohnung hätte das ist aber falsch denn die habe ich wegen anderer
Schulden während diesen Verfahren Dez. 2011 Verkauft . Nun will er mich auch noch anzeigen wegen Betrugs.
Jetzt meine Frage wenn er genau weiss das ich Monatlich
850,00 Euro Einkommen habe und die Wohnung verkauft habe
und ich kann nach einiger Zeit die Raten nicht aufbringen
kann er mich dann immer noch nach den Vergleich wegen
Betrug anzeigen denn er wusste doch das ich das nicht bezahlen konnte .
Bei einen Vergleich was muss ich alles bezahlen
Bin Rechtsschutzversichert und Streitwert liegt bei 146000.
Bin auch psychich Krank habe starke Phobien und Depressionen verlasse kaum das Haus .
Was raten Sie mir wenn ich bei einen Strafverfahren
wegen Betrugs oder Urkundenfälschung vorgeladen werde und
ich meinen Anwalt beauftrage ,reicht dann
ein Atest auf Reise und Verhandlungsunfähigkeit oder werde
ich dann zwangsweise vorgeladen.Meine Atacken sind so stark
das ich mich übergeben muss und wenn das im Gerichsaal wär
dann wär das so unangenehm ,wie sieht da die Praxis aus
bei den Gerichten ? Wenn der Richter ein Amtsärtzliches
Atest fordert und ich nur den Anwalt schicke und ein Atest
vom Therapeuten schicke wie würde ein Richter in Praxis
enscheiden .

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.09.2012
14:26 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 06.09.2012
15:06 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 06.09.2012 15:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3399

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ob die Anzahl der Tagessätze angemessen ist, kann ohne Kenntnis der vorgeworfenen Straftat natürlich nicht beurteilt werden. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 Absatz 2 StGB. Haben Sie keine Angaben zu Ihrem Einkommen gemacht, schätzt das Gericht. Nach Ihrer Schilderung scheint die Höhe der Tagessätze tatsächlich zu hoch in Relation zu den staatlichen Unterstützungsleistungen. Es könnte daher empfehlenswert sein, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, ggf. beschränkt auf die Höhe der Tagessätze (dies hätte den Vorteil, dass das Gericht per Beschluss und nicht zu Ihrem Nachteil entscheiden kann) ...



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