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Kategorie: Strafrecht

Frage: Straftäter unzurechnungsfähig mit Rechtsmedizinerin unbeaufsichtigt

Gefragt am 19.06.2009 23:23 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Straftäter unzurechnungsfähig mit Rechtsmedizinerin unbeaufsichtigt , - von 5 bei 1 Bewertungen Wenn ein Betrunkener Mann in Folge einer Straftat ohne Handschellen mit einer Amtsärtztin im "Vernehmungsraum " alleine und unbeaufsichtigt ist. Ist das dann seitens der Polizei ein Grobfahrlässiger Verstoss gegen die Aufsichtspflicht über den Verdächtigen Straft&a

Wenn ein Betrunkener Mann in Folge einer Straftat ohne Handschellen mit einer Amtsärtztin im "Vernehmungsraum " alleine und unbeaufsichtigt ist.

Ist das dann seitens der Polizei ein Grobfahrlässiger Verstoss gegen die Aufsichtspflicht über den Verdächtigen Straftäter?

Schließlich hätte der Mann doch jede Gelegenheit nutzen können um der Ärtztin mit ihrem eigenen Entnahmebesteck im nichtbeisein eines Polizisten erhebliche Schaden zuzufügen , bzw im schlimmsten Falle im sinne von einer Geiselnahme die Ärtztin töten können.

Wäre dies ein Fehler von der Polizei , darf der Täter bzw Ihr Patient diese Situation belastend gegen die Polizei verwenden?????

MfG J.Gönner

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Antwort

Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)

Hallo, leider sind Sie auf dem falschen Pfad.
Aus dieser Situation können Sie strafprozessual nichts herleiten. Immerhin ist wohl nichts passiert. Allenfalls wenn etwas passiert wäre, könnte man an eine Strafbarkeit des entsprechenden Beamten durch Unterlassen (§ 13 STGB aus der Garantenpflicht gegenüber der Ärztin) herleiten. Beispielsweise, wenn eine Körperverletzung geschehen wäre, fahrlässige Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen. Dieser Gedanke ist jedoch vorliegend nur abstrakt, da eben nichts geschehen ist.
Es lag in der Verantwortung des zuständigen Beamten. Dieser hätte auch die Konsequenzen ziehen müssen, wäre etwas passiert.
Aber hieraus etwas belastendes für ein Ermittlungs- Strafverfahren herzuleiten, wird rechtlich nicht funktionieren. Hierzu gibt es für den Beschuldigten keine Rechtsgrundlage.
Es gibt aber keine Rechtsgrundlage, dass ein Beschuldigter nicht mit einem Arzt allein in einem neutralen Vernehmungsraum sein dürfte.
Fazit:
Sie habe Recht das so etwas nicht sein sollte.
Aber - wie gesagt - hat das der Beamte allein für sich zu rechtfertigen.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Besten Gruss in den Tag.

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