Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Strafanzeige wegen Sachbeschädigung |
| Gefragt am 17.09.2009 14:43 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Mann nicht dazu verpflichtet ist, zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Darüber hinaus steht es ihm natürlich frei, einen Anwalt mit seiner weiteren Vertretung zu beauftragen. Dieser Anwalt würde zunächst gegenüber der Polizei seine Vertretung anzeigen und Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten nehmen. Nach dieser Einsichtnahme könnte dann anhand der Angaben der Nachbarin die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit abgeklärt werden. Grundsätzlich könnten die Anwaltskosten nur dann als Schadensersatzanspruch auf die Nachbarin abgewälzt werden, wenn dieser nachgewiesen werden könnte, dass sie gegenüber Ihrem Mann vorsätzlich eine falsche Verdächtigung begangen hat, in dem sie ihn einer Sachbeschädigung bezichtigt hat. Ob dieser Nachweis gelingt erscheint aus meiner Sicht leider sehr zweifelhaft, so dass bedauerlicherweise davon auszugehen ist, dass Ihr Mann die Kosten seiner Verteidigung in dieser Angelegenheit selbst zu tragen hat. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich jedoch davon aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mann eingestellt wird, so dass es einer weiteren Rehabilitierung nicht bedarf. Da Sie darüber hinaus eindeutig nachweisen können, dass der Strauch auf Ihrem Grundstück stand, dies von der Polizei auch so in Augenschein genommen wurde und darüber hinaus eine schriftliche Entschuldigung der Nachbarin vorliegt, aus der sich ebenfalls ergibt, dass der Strauch auf Ihrem Grundstück stand, möchte ich Ihrem Mann empfehlen, den Sachverhalt so auch der Polizei zu schildern. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, selbst gegen die Nachbarin Strafanzeige wegen einer falschen Verdächtigung zu stellen. Da ein solches Verfahren jedoch meist eingestellt wird und sich die Gesamtsituation dadurch eher verschärfen als entspannen würde, kann ich Ihnen einen solchen Schritt allerdings nicht empfeheln. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
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