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Kategorie: Strafrecht

Frage: Strafantritt

Gefragt am 27.12.2009 14:55 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Guten Tag.

Ich habe am 15.09. Privatinsolvenz angemeldet, zwei Wochen danach wurde die Insolvenz eröffnet die zur Zeit läuft.Am 18.11.2009 habe ich von der Staatsanwaltschaft eine Ladung zum Strafantritt erhalten, muss ich mit einer Freiheitsstrafe rechnen,oder wird der Aufschub anerkannt durch vorzeitigen Insolvenzantrag?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Bei dem Schreiben der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine Aufforderung zum Strafantritt. Hiermit ist grundsätzlich leider Freiheitsstrafe gemeint, es sei denn aus dem Schreiben geht etwas anderes hervor.

Ob es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, müsste auch aus dem Urteil oder Strafbefehl hervorgehen, der der Aufforderung zum Strafantritt regelmäßig vorangeht.

Die Stellung eines Insolvenzantrages hat auf den Strafantritt leider grundsätzlich keine Auswirkungen. Gründe für einen Haftaufschub wären vor allem schwere gesundheitliche Probleme/Krankheiten, was Ihrem Sachverhalt allerdings nicht zu entnehmen ist.

Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche gesetzliche Bestimmung zum besseren Verständnis beigefügt:


§ 906 StPO

Haftaufschub

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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