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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
die Tat von 2004 wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach § 494 StPO gelöscht.
Die neuerliche Tat erfüllt den Tatbestand des Diebstahls. Angesichts des Wertes der Sache handelt es sich nicht mehr um eine geringwertige Sache, so dass die StA auf Kenntnis der Tat hin zu ermitteln hätte. Ob die StA es zu einer Anklage oder einem Strafbefehl kommen lässt, ist nicht sicher prognostierbar. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist nicht unwahrscheinlich, wobei Sie hier schon frühzeitig signalisieren sollten, dass Sie Auflagen erfüllen wollen. Ein Entschuldigungsschreiben ist in diesem Zusammenhang freilich sehr dienlich. Wenn Ermittlungen aufgenommen werden, erfahren Sie dies durch die Ladung zur Anhörung bei Polizei oder StA.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Scholz,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort!
Ja, ich habe im Zusammenhang mit meinem Entschuldigungsschreiben auch erwähnt, dass ich bereit bin Auflagen, zum Bsp. Zahlungen an öffentliche Einrichtungen, zu leisten.
Ich hoffe inständig, dass das Verfahren nach § 153 a eingestellt wird.
Inwiefern spielt die erste Tat noch eine Rolle...? Gelte ich somit als "Ersttäterin"?
In der polizeilichen Datenbank ist der Vorgang von 2004, der nach § 153a ,eingestellt worden ist, noch gespeichert.
Ist er somit lediglich aus dem staatsanwaltlichen Register gelöscht worden?
Falls Geldstrafe oder Strafbefehl vorkommen sollten, mit welcher Höhe habe ich dann ungefähr zu rechnen, - ich verdiene 1500,- EUR netto. Habe allerdings sehr hohe monatliche Belastungen und Schulden, die zurückgezahlt werden müssen.
Ins pol. FZ kommen nur Vorgänge über 90 Tagessätze...?
Vielen Dank in Voraus für Ihre Hilfe!!
Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,
dass Sie sich bereits ggü. dem Ladeninhaber entschuldigt haben ist gut. Freilich hätten Sie Ihre Bereitschaft, Auflagen nach § 153a StPO erfüllen zu wollen, ggü. der StA zu signalisieren, da diese für den (weiteren) Verlauf eines Ermittlungsverfahrens die verantwortliche Stelle ist. Solange überhaupt noch nicht klar ist, ob gegen Sie überhaupt ermittelt wird, sollten Sie sich noch nicht mit der StA in Verbindung setzen. Wenn der Ladeninhaber von einer Anzeige absieht und auch die Polizei nicht am Tatort war, wäre eine Ermittlung nicht zu erwarten.
Das PolG Ihres Landes sieht eine regelmäßige Bearbeitungsfrist von gespeicherten Daten nach zehn Jahren vor. Von daher sind Ihre Daten (und die Tatsache, dass und warum das Verfahren eingestellt worden ist) polizeilich noch gespeichert, auch wenn das Verfahren bereits eigestellt ist. Die StA würde von den bei der Polizei vorliegenden Daten Kenntnis erlangen, wenn Sie bei der Polizeibehörde nachfragte oder aber die Polizeibehörde von sich aus die Daten übermittelte.
Da eine Einstellung nicht ins BZR einzutragen ist, sind Sie nicht vorbestraft, für das Gericht damit "Ersttäter", auch wenn dies defacto nicht so ist. Sollte das Gericht durch die StA Kenntins davon erlangen, dass Sie im Jahre 2004 bereits einmal in gleichgerichteter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, so kann es diesem Umstand in die Strafzumessung mit einbeziehen. Ich gehe aber davon aus, dass dieser Umstand in nur sehr geringem Maße Auswirkung auf das Maß einer zu verhängenden Strafe hätte.
Wie hoch eine gegen Sie zu verhängende Geldstrafe - eine Freiheitsstrafe wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgesprochen - ausfiele, richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Einkommen. Gewisse Schulden dind hier zu berücksichtigen, so grundsätzlich Miete und nötiger Unterhalt). Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen ist sehr unwahrscheinlich. Ich vermute hier ein Strafmaß von 15 bis 30 Tagessätzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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