Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Häusliche Gewalt |
| Gefragt am 13.09.2011 17:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn Sie von jemandem bedroht oder verletzt wurden, der mit Ihnen eine gemeinsame Wohnung bewohnt oder bewohnt hat, haben Sie einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung. Wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten zum Zeitpunkt der Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, ergibt sich dieser Anspruch direkt aus § 2 Abs.1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Ihr Lebensgefährte kann also nicht als Bedingung stellen, dass Sie den Mietvertrag und die Mietzahlung allein übernehmen, bevor er auszieht. Allerdings kann er unter Umständen nach Auszug eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 2 Abs.5 GewSchG. Inwieweit Ihr Lebensgefährte im Falle einer alleinigen Wohnungsüberlassung an Sie einen Anteil seiner Miete von Ihnen zurückverlangen kann, hängt also in erster Linie vom Umfang und den Folgen der Gewalttat und dem Zeitraum der Wohnungsüberlassung ab. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Wohnungsüberlassung aber nur besteht, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangen. Weigert sich Ihr Lebensgefährte dennoch, können Sie beim zuständigen Familiengericht eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung beantragen. Sie können diesen Antrag selbst stellen, es empfiehlt sich in Ihrer Lage aber das Einschalten eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts vor Ort. In finanziellen Notlagen haben Sie Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Beratung. Gegebenenfalls können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle bzw. der Geschäftsstelle des Gerichts. Ist weitere Gewalt auch außerhalb der Wohnung zu befürchten, kann das Gericht auch weitergehende Schutzanordnungen erlassen. Zudem kann in dringenden Fällen die Polizei einen Platzverweis aussprechen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Tochter für die Zukunft alles Gute und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Anhang: Auszug Gewaltschutzgesetz § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. ... (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, 1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder 2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. (4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. (5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. … |
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