Kategorie: Strafrecht |
|---|
Frage: Geldforderung |
| Gefragt am 26.05.2010 15:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
|
- November 2009 Gespräch zwischen Sina (23 Jahre) und Kevin (17 Jahre) über Handy |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! In strafrechtlicher Hinsicht hat ihr Sohn nach ihrer Schilderung grundsätzlich nichts zu befürchten. Das einzige woran man denken könnte, wäre ein Betrug ihres Sohnes gegenüber Sina. Hierzu müsste ihr Sohn aber einen Vorsatz gehabt haben Sina zu betrügen. Dieses liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor. Ganz im Gegenteil. Es drängt sich mir die Vermutung auf, dass sowohl Ihr Sohn als auch Sina von Person drei beziehungsweise Person vier betrogen worden ist. Es wurde er schließlich Geld gegeben und keine Ware erhalten. Ich rate Ihnen daher zu folgendem Vorgehen: Gemäß Paragraph 107 BGB konnte ihr Sohn überhaupt gar keinen Vertrag mit Person drei und Person vier über die Handy schließen, ohne ihre Einwilligung zu haben. Daher ohne ihre Einwilligung den Vertrag geschlossen hat, hängt die Wirksamkeit des Vertrages gemäß Paragraph 108 Abs. 1 BGB von ihrer Genehmigung ab. Sofern sie diese Genehmigung verweigern ist kein Vertrag zu Stande gekommen. Sie sollten also gegenüber Person drei und Person vier erklären, dass sie die Genehmigung ausdrücklich verweigern und das Geld zurückverlangen anderenfalls Betrugsanzeige erstatten. Sollte die Gegenseite nicht reagieren sollten sie Betrugsanzeige erstatten. Sie beziehungsweise Sina sollten der Gegenseite vorher aber schriftlich eine angemessene Frist (etwa 10-14 Tage) zur Lieferung der beiden Handys, alternative Rückzahlung des Kaufpreises, auffordern. § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.Ich bitte Sie meine Antwort zu akzeptieren. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!
