Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Ermittlung wegen Ordnungswidrigkeit |
| Gefragt am 01.12.2009 15:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Wie soll ich mich verhalten und was erwartet mich nun genau? Was kommt im Großem und Ganzen auf mich zu? Sie sollten sich im Grundsatz kooperativ zeigen. Damit meine ich, dass Sie wenn irgendwie möglich, versuchen sollten nicht nur den Aufforderungen der Behörde nachzukommen, sondern auch darzulegen bzw. nachzuweisen, dass die Abmeldebestätigung tatsächlich von Ihnen verschickt wurde und sie somit ihre Meldepflicht nicht verletzt haben. Was auf Sie genau zukommt, kann natürlich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis aller Fakten und insbesondere ohne Kenntnis der Informationen, die bei dem betreffenden Sachbearbeiter der Behörde vorliegen, nicht abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann und wie bereits von Ihnen ausgeführt schon eingeleitet worden ist. Zu 2.)Da ich mich per Post abgemeldet habe, möchte ich natürlich einer Geldstrafe entgehen. Leider habe ich keinen Postbeleg mehr. Muss ich nun mit einer 5000 € Strafe rechnen, was ich überhaupt nicht bezahlen kann? Bei den 5.000 € handelt es sich um den Höchstsatz des Ordnungswidrigkeitengeldes. Hiermit müssen sie wahrscheinlich nicht rechnen. Es wird sich voraussichtlich im Bereich einiger 100 € bewegen, sofern Sie sich nicht zuvor etwas in diesem Bereich haben zu Schulden kommen lassen. Es ist sehr schade, dass Sie keinen Postbeleg haben. Sie könnten jedoch auch auf andere Weise nachweisen, dass Sie den Brief zu Post gegeben haben. So könnte Ihnen etwa ein Zeuge helfen, der bezeugen kann, dass Sie den betreffenden Brief in einem Briefumschlag gestreckt und dann anschließend in einem Postbriefkasten gegeben oder direkt bei der Post aufgegeben haben. Zu 3.)Soll ich bei meinen Angaben die ich bei der Agentur für Arbeit gemacht habe bleiben? Ich soll innerhalb von 14 Tagen meine Angaben schriftlich einreichen. Was raten Sie mir? Sofern diese Angaben korrekt sind, sollten Sie dabei bleiben. Im Endeffekt rate ich Ihnen dringend, dass Sie einen im Sozialrecht erfahrenen Kollegen Vorort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und dann mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Behörde beauftragen Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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