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Kategorie: Strafrecht

Frage: Diebstahl geringfügig (CD 9,99)

Gefragt am 12.05.2011 18:45 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Heute Vorladung zur Verhandlung erhalten Termin:19.05.11

Ist es besser mir noch einen Anwalt zu nehmen und ist es vom Termin her überhaupt noch möglich? Wenn ja, muss ich auch dann an der Verhandlung teilnehmen oder vertritt nur der Anwalt meine Interessen?

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Sicherlich ist es grundsätzlich möglich, innerhalb der bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Zeit noch einen Verteidiger zu beauftragen. Ob dies angesichts des relativ „kleinen“ Delikts Sinn macht, hängt aus meiner Sicht davon ab, ob Sie bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Wenn nicht, wird Ihnen keine hohe Strafe drohen, so dass die Beauftragung eines Verteidigers in diesem Fall unter Kosten/Nutzen Gesichtspunkten nur wenig Sinn machen wird.

Falls Sie allerdings schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sollten Sie sich vor dem Termin von einem ortsansässigen Kollegen zumindest noch beraten lassen. Hierbei kann dann entschieden werden, ob der Verteidiger in der Verhandlung für Sie auftritt.

Im Übrigen ist in Strafsachen grundsätzlich die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich. Also auch wenn Sie einen Anwalt haben, werden Sie mit zur Hauptverhandlung müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Erst einmal vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.
Bin vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Bin 50 Jahre alt. 100€ damals auch gleich bezahlt.
Hier nun noch eine Frage.
Wie sollte ich mich bei der Verhandlung am besten verhalten bzw. auftreten?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

welches Verhalten man im Rahmen einer Strafverhandlung am besten zeitigt, sprich mit welcher Strategie man die Verteidigung aufbaut, hängt von vielfältigen Faktoren ab, die hier ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht seriös dargestellt werden können.

Wenn Sie der Tat zweifelsfrei überführt wurden, sollten Sie ein umfassendes Geständnis abgeben. Hierbei sollte dargelegt werden, dass es sich um ein Augenblicksversagen handelte, Sie also nicht bereits mit der Absicht in den Laden gegangen sind, eine CD zu entwenden. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie überhaupt genug Geld dabei gehabt hatten, um die CD zu bezahlen.

Sind Sie vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, kann das Verfahren möglicherweise ohne Verurteilung eingestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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