Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Diebstahl geringfügig (CD 9,99) |
| Gefragt am 12.05.2011 18:45 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Heute Vorladung zur Verhandlung erhalten Termin:19.05.11 |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Sicherlich ist es grundsätzlich möglich, innerhalb der bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Zeit noch einen Verteidiger zu beauftragen. Ob dies angesichts des relativ „kleinen“ Delikts Sinn macht, hängt aus meiner Sicht davon ab, ob Sie bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Wenn nicht, wird Ihnen keine hohe Strafe drohen, so dass die Beauftragung eines Verteidigers in diesem Fall unter Kosten/Nutzen Gesichtspunkten nur wenig Sinn machen wird. Falls Sie allerdings schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sollten Sie sich vor dem Termin von einem ortsansässigen Kollegen zumindest noch beraten lassen. Hierbei kann dann entschieden werden, ob der Verteidiger in der Verhandlung für Sie auftritt. Im Übrigen ist in Strafsachen grundsätzlich die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich. Also auch wenn Sie einen Anwalt haben, werden Sie mit zur Hauptverhandlung müssen. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
Nachfrage Rückantwort |
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