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Kategorie: Strafrecht

Frage: Anwohnerparkschein - Urkundenfälschung?

Gefragt am 17.05.2010 16:18 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Guten Tag,
habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wg. Urkundenfälschung. Habe mein altes Fahrzeug verkauft und den für diese KFZ Nummer ausgestellten Anwohnerparkschein mit der neuen KFZ Nummer meines neuen KFZ handschriftlich überschrieben (alte Nummer durchgestrichen und neue darunter geschrieben). Dies blieb 2 Wochen unbeanstandet bis die Polizei an meiner Haustür klingelte und dies bei meiner Verlobten (ich war nicht zu Hause) beanstandete. Um ein Aufbrechen oder Abtransport des Wagens zu verhindern, hat sie den Beamten das "Beweisstück" übergeben und unvorsichtigerweise ausgesagt, wir wüssten, dass wir bei offizieller Stelle einen auf das neue KFZ Kennzeichen ausgestellten Anwohnerparkschein beantragen müssten, seien aber zeitlich noch nicht dazu gekommen. Bin seit ca. 10 Jahren dort Anwohner und hatte immer einen gültigen Anwohnerparkschein.
Worauf muss ich bei der Vernehmung achten?

Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass nach Ihrer Schilderung in der Tat alles auf eine Urkundenfälschung im Sinne von Paragraph 267 Strafgesetzbuch hinausläuft. Dies hat nämlich damit zu tun, dass Sie selber nicht befugt sind, den Anwohnerparkscheinen auszustellen und durch ihre Manipulation nach außen hin zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Berechtigte diese Änderung vorgenommen hat.

Sie sind aber nicht der Berechtigte und haben somit gegenüber dritten Personen über den Inhalt dieser Urkunde beziehungsweise den tatsächlichen Aussteller getäuscht.

Nach ihrer Sachverhaltsschilderung wussten Sie auch, dass Sie dieses nicht dürfen, was ebenfalls problematisch. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie nicht verpflichtet sind dort zu erscheinen (verpflichtet zum Erscheinen sind Sie nur, sofern Sie von einem Richter oder der zuständigen Staatsanwaltschaft geladen werden)und wenn Sie dort erscheinen, dass Sie nicht sagen müssen, was Sie belasten könnte.

Gegebenenfalls könnte es sich empfehlen bevor Sie eine Aussage machen, einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann und dann nach der Akteneinsicht mit Ihnen die weitere Aussage abstimmen kann.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
vielen Dank für Ihre Auskunft! Hier noch eine Nachfrage:
es handelt sich ja um einen ANWOHNERparkschein, Anwohner bin ich ja immer, auch wenn sich mein Auto ändert. Bei Nachforschung durch die Polizei stellt sich ja heraus, dass dieses Auto auf mich zugelassen ist. Ich als Anwohner bin berechtigt, dort zu parken. Es sollte ja nicht durch geschickte Manipulation der Eindruck eines "Originals" erweckt werden, also es war keine Täuschungsabsicht. Die Aussage meiner Freundin wurde nicht protokolliert, ist sie somit vor Gericht relevant?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie schrieben : ".........wir wüssten, dass wir bei offizieller Stelle einen auf das neue KFZ Kennzeichen ausgestellten Anwohnerparkschein beantragen müssten."

Ich habe es so verstanden, dass dieser Anwohnerparkschein von einer offiziellen Stelle ausgestellt werden muss und somit auf das neue Kennzeichen umgeschrieben werden muss. Dieses haben Sie selber vorgenommen,was sie grundsätzlich nicht durften.

Insofern sie allerdings keine Täuschungsabsicht hatten, hatten Sie auch keinen Vorsatz. das Problem wird hier allerdings sein, dass sich ein Richter fragen wird, ob Sie bei verständiger Anstrengung Ihrer Geisteskräfte in der Lage gewesen wären, zu erkennen, dass Sie hier nicht selber den Anwohnerparkschein umschreiben dürfen. Erfahrungsgemäß wird das Gericht diese Antwort für sich selber bejahen.

Nichtsdestotrotz sollten Sie versuchen , hier gegen den Vorsatz zu argumentieren.

Da die Aussage Ihrer Freundin nicht protokolliert wurde, kann das Protokoll auch nicht als Beweismittel in den Prozess eingebracht werden.

Ihre Freundin kann hier aber als Zeugin vernommen werden. Sie hatte grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht, da Sie nicht verwandt oder verheiratet sind. Sofern sie sich allerdings nach Monaten nicht mehr daran erinnern kann,wäre Sie als Beweismittel, so ein Zeuge, in einem Gerichtsprozess nicht brauchbar.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute in der Angelegenheit!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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